8 wichtige Dinge über Zugewinngemeinschaften

eingestellt von Johannes Büchs am 14. November 2017

Wer heiratet und keinen Ehevertrag abschließt, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei wird angenommen, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen am erwirtschafteten und gesparten Vermögen beteiligt sind. Und dementsprechend wird bei einer Scheidung geteilt.

Solange die Ehe glücklich ist, machen sich die wenigsten Paare Gedanken über ihren gesetzlichen Güterstand. Das ist auch nicht zwingend nötig, denn wer für den Fall der Trennung nichts regelt, lebt automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Sie sollten aber wissen, was das für Sie bedeutet:

  1. In einer Zugewinngemeinschaft mischen sich die Vermögen der Ehegatten nicht. Vielmehr geht es hier eigentlich um Gütertrennung mit späterem Ausgleich des Zugewinns. Das heißt: Jeder Ehepartner behält sein eigenes vor und während der Ehe erworbenes Vermögen. Bringt der Mann also eine Wohnung mit in die Ehe, bleibt sie sein Eigentum und gehört nicht automatisch auch der Frau.
  2. Das gilt grundsätzlich auch für Gegenstände, die während der Ehe gekauft werden. Gehört aber beispielsweise der neue Fernseher, den die Frau während der Ehe gekauft hat, zum Haushalt, darf sie ihn nicht ohne Einwilligung des Partners verkaufen.
  3. Der Zugewinn ist der Vermögenszuwachs, der während der Ehe bei beiden Partnern entsteht. Er ist im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert (§ 1373 BGB).
  4. Kommt es zur Trennung, wird der Ehepartner, der einen geringeren Zugewinn als der andere hat, an dessen Zugewinn beteiligt, und zwar mit der Hälfte des Überschusses.
  5. Bei der Berechnung des Zugewinns werden das Anfangs- und das Endvermögen der Ehepartner ermittelt. Kommt ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe, hat er aber kein negatives Anfangsvermögen. Sein Vermögen wird dann gleich null gesetzt. Dann werden die Zugewinne der Ehegatten gegenübergestellt. Der Partner, der ein geringeres Endvermögen hat, kann eine Ausgleichsforderung stellen.
  6. Grundsätzlich haftet keiner für die Schulden des anderen – außer, wenn beide gemeinsam einen Darlehensvertrag unterschrieben haben, um beispielsweise ein Haus zu kaufen.
  7. Hat ein Ehepartner während der Ehe geerbt oder eine Schenkung bekommen, kann er dieses sogenannte privilegierte Vermögen aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen. Es wird dann nicht seinem Endvermögen zugerechnet und muss im Falle einer Scheidung nicht ausgeglichen werden.
  8. Wer nicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben will, sollte einen Ehevertrag aufsetzen, um beispielsweise Gütertrennung zu vereinbaren.

Der Zugewinn: ein Beispiel

Der Ehemann hat zu Beginn der Ehe ein Anfangsvermögen von 6.000 Euro, zum Beispiel in Wertpapieren. Bei der Zustellung des Scheidungsantrags hat er ein Endvermögen von 60.000 Euro, weil sich seine Aktien gut entwickelt haben und er weiter Geld zurückgelegt hat. Sein Zugewinn beträgt also 54.000 Euro.

Die Ehefrau hat ein Anfangsvermögen von 10.000 Euro und ein Endvermögen von 100.000 Euro, weil sie besser verdient als ihr Mann und mehr Geld zur Seite legen konnte. Ihr Zugewinn beträgt also 90.000 Euro.

Die Ausgleichsforderung: ein Beispiel

Wenn die Ehefrau einen Zugewinn von 90.000 Euro hat und der Ehemann einen Zugewinn von 54.000 Euro, wird wie folgt gerechnet:

90.000 Euro – 54.000 Euro = 36.000 Euro : 2 = 18.000 Euro.

Die Ausgleichsforderung des Mannes an die Frau beträgt also 18.000 Euro, die sie ihm bezahlen muss.