Steuertipp zum Jahresende

eingestellt von Johannes Büchs am 14. November 2017

New year 2017 written with numbers and alarm on the deskBestimmte betriebliche Anschaffungen dürfen Sie noch in diesem Jahr komplett abschreiben. Damit wirkt sich jeder Cent Ihrer Ausgabe gewinnmindernd und steuersparend aus. Lesen Sie hier, was dabei zu beachten ist.

Wie funktioniert eine Abschreibung?

Geld, das Sie heute ausgeben, verringert Ihren Gewinn unmittelbar. Das erkennt auch das Finanzamt nach bestimmten Regeln an. Sie müssen weniger versteuern. Bei Anlagegütern, die mehrere Jahre genutzt werden können, gilt das Prinzip der Abschreibung. Es sieht vor, dass jedes Jahr nur ein Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von der Steuer abgesetzt werden darf. Ausgenommen davon sind geringwertige Wirtschaftsgüter aus dem Anlagevermögen, die selbstständig nutzungsfähig sind. Die Kosten dafür dürfen Sie im laufenden Jahr in voller Höhe beim Finanzamt steuermindernd angeben. Nach den aktuellen Abschreibungsregeln darf die Anschaffung maximal 410 Euro netto kosten.

Was heißt selbstständig nutzungsfähig?

Damit ist gemeint, dass das Wirtschaftsgut ohne weitere Geräte funktioniert. Folgende Beispiele: Ein Bürostuhl erfordert nicht zwingend einen Schreibtisch. Er ist also selbstständig nutzungsfähig. Ein Drucker allein dagegen ist nicht selbstständig nutzungsfähig, für seinen Einsatz benötigen Sie einen Computer. Sie dürfen ihn also auch dann nicht komplett abschreiben, wenn sein Nettokaufpreis nicht größer als 410 Euro ist. Sie müssen das Gerät über mehrere Jahre verteilt abschreiben. Anders verhält es sich bei einem Multifunktionsdrucker, den Sie auch zum Scannen, Kopieren und Faxen nutzen können. Da das Gerät selbstständig nutzungsfähig ist, dürfen Sie es bis zu einem Nettokaufpreis von 410 Euro im Anschaffungsjahr abschreiben.

Wann lohnt es sich, zu warten?

Ein Argument spricht dafür, teurere Anschaffungen auf das kommende Jahr zu schieben. Denn der Gesetzgeber hatte kurz vor der parlamentarischen Sommerpause die Obergrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter zum 01.01.2018 erhöht. Ab dem Jahreswechsel beträgt dieser Wert 800 Euro (netto) statt der bisherigen 410 Euro.