So wird der Winterdienst billiger

eingestellt von Johannes Büchs am 9. Januar 2018

 

Es ist jeden Winter erneut ein leidiges Thema. Sie werden von Ihrem Vermieter zu Schneeräumen und Streuen verdonnert. Damit wälzt er über den Mietvertrag die Pflicht auf Sie ab, für begehbare Fußgängerwege zu sorgen. Das heißt: früh aufstehen, zusätzliche Arbeit und mehr Verantwortung. Wer für diese ungeliebte Aufgabe einen Dienstleister engagiert, greift jährlich tief in die Tasche – wird aber auch steuerlich entlastet.

 

Das Finanzamt „schippt mit“

 

Ihre Ausgaben für Räum- und Streuarbeiten auf öffentlichen Gehwegen können Sie als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Das Gleiche gilt unter anderem auch für die Gartenpflege oder die Versorgung von Haustieren. Wichtig: Berücksichtigt werden nur die Lohn-, nicht die Materialkosten. 20 Prozent dieser Ausgaben können Sie mit der Steuererklärung zurückholen – bis maximal 4.000 Euro pro Haushalt und Jahr.

 

Das ist wichtig

 

Ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Ziel bei der Entlastung durch die haushaltsnahen Dienstleistungen ist die Eindämmung von Schwarzarbeit. Deshalb müssen Sie die Rechnungen des Dienstleisters per Überweisung begleichen. Belege für Barzahlungen berücksichtigt das Finanzamt nicht. Die unbare Zahlung können Sie durch eine Kopie des entsprechenden Überweisungsauftrags oder durch den entsprechenden Kontoauszug nachweisen. Auf Anforderung des Finanzamts müssen Sie diese Belege vorlegen können. Achten Sie außerdem darauf, dass Lohn- und Materialkosten auf der Rechnung getrennt aufgelistet sind. Manchmal verteilt der Vermieter die Kosten über die Nebenkostenabrechnung. Dann können Sie eine Auflistung der einzelnen Posten verlangen.