Unerlaubte Telefonwerbung – so wehren Sie sich

eingestellt von Antje Schmitz am 20. März 2018

 

Fast jeder kennt sie, die lästigen Anrufe von Telefonwerbern, die ungefragt Handytarife, Versicherungen, Zeitungsabos oder Stromanbieter anpreisen. Besonders die penetrante Art der Callcentermitarbeiter nervt oft. Der Gesetzgeber hat solchen Anrufen enge Grenzen gesetzt.

2017 gingen bei der Bundesnetzagentur 57.426 schriftliche Beschwerden über unerlaubte Telefonwerbung ein. Das waren fast doppelt so viele wie 2016 – da gab es 29.300 Fälle. Wegen unerlaubter Telefonwerbung wurden 2017 Bußgelder von knapp 1,2 Millionen Euro verhängt – allein 300.000 Euro gegen ein Energieunternehmen, das mehrere Tausend Verbraucher belästigt hatte.

Nicht kalt erwischen lassen

Die Telefonwerbung wird auch als Cold Call bezeichnet und ist eine Form der Kaltakquise. Darunter versteht man die Erstansprache eines potenziellen Kunden, zu dem bisher keine Geschäftsbeziehung bestand. Zielgruppe sind überwiegend ältere Menschen, Jugendliche oder Menschen mit eingeschränkten Deutschkenntnissen. Selbst wenn Verbraucher am Telefon erklären, dass sie kein Interesse haben und auflegen, erhalten sie danach häufig eine Vertragsbestätigung, verbunden mit einer Rechnung, berichtet das Verbraucherportal des Landes Baden-Württemberg.
In Deutschland stellt unerlaubte Telefonwerbung eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Laut Bundesnetzagentur liegt ein solcher Fall vor, wenn in dem Gespräch für Produkte oder Dienstleistungen geworben wurde, ohne dass Sie dem Unternehmen hierzu vorher eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt hatten. Eine Einwilligung zu Beginn des Telefonats reicht nicht. Vorsicht: Oft geben Angerufene eine Einwilligung, wenn Sie bei Gewinnspielen teilnehmen und das Kleingedruckte nicht lesen.
Verboten ist in Deutschland die sogenannte Nachfasswerbung. Wenn Sie einen Vertrag gekündigt haben, kann es vorkommen, dass Sie von der Firma einen Anruf erhalten und zunächst gefragt werden, ob Sie mit der Leistung unzufrieden waren. Anschließend wird dann der eigentliche Zweck des Telefonats angesprochen: Werbung für einen neuen Vertrag. Das ist nicht erlaubt.

Tipps zum Umgang mit Werbeanrufen

Wer bei einem Werbeanruf sofort auflegt, beseitigt die Störung nicht auf Dauer. Schließlich sind die Adress- und Telekommunikationsdaten des Angerufenen weiter im Umlauf. Über eine Beschwerdeplattform können Sie Ihre Beschwerde online bei der Bundesnetzagentur abgeben. Dabei sind folgende Angaben wichtig:

  • Datum und Uhrzeit des Anrufs
  • Die in Ihrem Telefon angezeigte Rufnummer
  • Name des Anrufers und des werbenden Unternehmens
  • Produkte oder Dienstleistungen, für die geworben wurden
  • Auskunft, ob Sie eine Einwilligung in den Erhalt des Werbeanrufs erteilt haben
  • Eine detaillierte Beschreibung des Gesprächsverlaufs

Mittel gegen unerwünschte Telefonwerbung

Mit einigen wenigen Maßnahmen können Sie die Zahl von künftigen Werbeanrufen deutlich eindämmen:

  • Geben Sie Ihre Telefonnummer nur an vertrauenswürdige Personen weiter.
  • Unternehmen sollte man die Rufnummer nur geben, wenn es für die Vertragsabwicklung notwendig ist.
  • Achten Sie bei Vertragsabschlüssen im Internet auf Klauseln im Kleingedruckten, die die Speicherung und Nutzung von Daten zu Werbezwecken erlauben.
  • Auch bei Gewinnspielen sollten Sie die Telefonnummer nur dann angeben, wenn es sich um eine Pflichtangabe handelt. Widersprechen Sie auch hier der Nutzung der Daten zu Werbezwecken. Dazu gibt es einen Musterbrief der Verbraucherzentralen.

Erst notieren, dann auflegen

Werden Sie angerufen, notieren Sie sich alle Daten – und legen Sie dann einfach auf. Wichtig: Lassen Sie sich während des Telefonats auf keinen Fall auf die Zusendung von Waren, Gratisproben oder Unterlagen ein. Geben Sie auch niemals am Telefon Ihre Bankdaten bekannt. Und falls Sie versehentlich doch am Telefon einen Vertrag abgeschlossen haben, können Sie die meisten Verträge binnen 14 Tagen widerrufen.