Schimmel und Co. – wann Sie die Miete mindern dürfen

eingestellt von Gunnar Erth am 11. Juni 2018 um 13:16 Uhr

Das Treppenhaus gleicht einer Baustelle, die Wände sind feucht, seit Wochen streikt die Heizung. Kurz: Die Wohnung ist nicht so wie im Mietvertrag vereinbart. Welche Möglichkeiten haben Mieter, sich zu wehren?

Sie zahlen Monat für Monat pünktlich die Miete. Sollte ein Mangel auftreten, können Sie erwarten, dass Ihr Vermieter diesen behebt. Andernfalls haben Sie das Recht, die Miete zu mindern. Allerdings müssen Sie den Vermieter über den Mangel informieren und ihm so die Möglichkeit geben, aktiv zu werden. Stellen Sie also fest, dass eine Wand von Schimmel befallen ist, dürfen Sie die Miete sofort mindern. Deshalb: Weisen Sie als erstes den Vermieter auf das Problem hin und halten Sie dann das Geld zurück, wenn er nicht reagiert (Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2010, Az. VIII ZR 330/09).

Wichtig ist zudem, dass die Beeinträchtigung nachträglich auftritt, Ihnen also im Moment der Vertragsunterzeichnung noch nicht bekannt ist. Wenn Ihre Wohnung beispielsweise an einem Busbahnhof liegt oder, wie in einem Fall vor dem Amtsgericht Köln, an einem Hafen, dann müssen Sie mit Lärm-, Geruchs- und Schadstoffemissionen rechnen (AG Köln, Urteil vom 14.06.2011, Az. 223 C 26/11).

Das sollten Sie als Mieter beachten

1. Prüfen Sie die Voraussetzungen
Ist der Gebrauch Ihrer Wohnung erheblich eingeschränkt? Wenn im Flur ein Licht kaputt ist, trifft dies nicht zu. Wenn nach jedem heftigen Regenguss ein Teil Ihrer Dachwohnung unter Wasser steht, allerdings schon. Haben Sie den Mangel selbst herbeigeführt? Dann dürfen Sie die Miete ebenfalls nicht mindern.

2. Weisen Sie den Vermieter auf den Mangel hin
Informieren Sie den Vermieter schriftlich, am besten per Einschreiben. Wenn Sie ihm den Mangel vor Ort zeigen, protokollieren Sie dies zur Sicherheit. Die Mängelanzeige muss übrigens nicht sehr umfangreich sein, es reicht beispielsweise der Hinweis auf einen feuchten Fleck in der Küche (BGH, Beschluss vom 25.10.2011, Az. VIII ZR 125/11).

3. Machen Sie Ihre Rechte geltend
Erst nachdem Sie den Mangel benannt haben, können Sie die Miete mindern. Alternativ können Sie unter Vorbehalt zahlen. Sie überweisen weiterhin die volle Miete, informieren Ihren Vermieter aber schriftlich, um welchen Betrag sie gemindert wird, wenn der Mangel nicht behoben wird.

Wie hoch die Mietminderung sein darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Das Thema beschäftigt deshalb immer wieder die Gerichte – entsprechend groß ist die Flut von Urteilen dazu. Am besten holen Sie sich Rat beim Mieterbund oder bei einem Anwalt.

Sollten Sie die Miete unberechtigt mindern, so geraten Sie in Zahlungsverzug. Dies kann Ihr Vermieter zum Anlass nehmen, Ihnen zu kündigen. Suchen Sie eine gütliche Einigung, achten Sie darauf, ihn rechtzeitig über Mängel zu informieren, und geben Sie ihm die Gelegenheit, den Mangel abzustellen. So ersparen Sie sich unnötigen Ärger.