Steuertipps zum Jahresende

In den verbleibenden Wochen des Jahres haben Sie letztmalig die Chance, Einfluss auf die Steuerbelastung für 2019 zu nehmen. Die folgenden sechs Tipps machen sich besonders bezahlt.

Tipp 1: Sofort- oder mit Sonderabschreibung

Das ist der Steuersparklassiker: Sie wollen Ihr Büro neu ausstatten und die Aufwendungen noch in diesem Jahr abschreiben? Das geht, sofern die Anschaffungskosten – ohne Umsatzsteuer – nicht mehr als 800 Euro betragen und das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist. Überschreiten Sie die Grenze für die geringwertigen Wirtschaftsgüter von 800 Euro, müssen Sie die Aufwendungen grundsätzlich über die mehrjährige Nutzungsdauer laut Afa-Tabelle abschreiben.

Sie können aber zusätzlich eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent geltend machen, zum Beispiel bei einer 2019 gekauften Maschine. Dafür gibt es zwei Bedingungen: Sie müssen das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 Prozent für unternehmerische Zwecke nutzen. Außerdem durfte Ihr Gewinn bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Jahr 2017 die 100.000-Euro-Grenze nicht überschreiten und Ihr Betriebsvermögen durfte bei der Bilanzierung nicht größer als 235.000 Euro sein.

Tipp 2: Investitionsabzugsbetrag

Bei dieser interessanten steuerlichen Vorschrift profitieren Sie schon jetzt von künftigen Ausgaben: Sie können bereits heute 40 Prozent des voraussichtlichen Anschaffungspreises einer für die nächsten drei Jahre geplanten betrieblichen Anschaffung von der Steuer absetzen. Bedingung: Sie haben im Vorjahr nicht mehr als 100.000 Euro Gewinn gemacht.

Tipp 3: Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden zu dem Zeitpunkt als Sonderausgaben steuerlich relevant, an dem sie gezahlt werden. Sie dürfen bis zum 2,5-Fachen Ihres Jahresbeitrags vorauszahlen und so im laufenden Jahr Ihre Steuerzahlung verringern. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, ob und wie lange sie Vorauszahlungen entgegennimmt. Vielleicht gewährt man Ihnen sogar einen Rabatt.

Tipp 4: Weihnachtsfeier

Ende des Jahres machen viele Unternehmen eine Weihnachtsfeier. Sie dürfen bei maximal zwei Feiern pro Veranstaltung bis zu 110 Euro – inklusive Umsatzsteuer – für jeden Teilnehmer ausgeben. Maßgeblich ist die Anzahl der Teilnehmer, nicht die der Gäste. Ihre Mitarbeiter dürfen also zum Beispiel ihren Partner mitbringen.

Tipp 5: Betriebsausgaben

Einfach, aber wirkungsvoll: Betriebsausgaben reduzieren den Gewinn und sorgen so für eine niedrigere Steuerzahlung. Wenn Sie Ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, zählt der Zahlungszeitpunkt. Beispiel: Sie vereinbaren mit dem Lieferanten eine Anzahlung für eine Leistung, die er erst im kommenden Jahr erbringt.

Tipp 6: Kleinunternehmerregelung

Hier geht es weniger um Steuer als um Aufwand: Kleinunternehmer müssen nach dieser Regelung keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und können so lästigen Bürokratieaufwand sparen. Zwei Bedingungen: Sie haben im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Euro umgesetzt und Ihr Unternehmen wird im laufenden Jahr keinen höheren Umsatz als 50.000 Euro machen.

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