Wer zahlt bei Schäden im Betrieb?

eingestellt von Johannes Büchs am 23. Januar 2018

 

Auch einem umsichtigen Arbeitnehmer kann einmal ein Fehler unterlaufen, der das Unternehmen viel Geld kostet. Wer zahlt dann? Ein Überblick über die gesetzliche Lage und die Rechtsprechung.

So etwas kann schon mal passieren: Ein Lkw-Fahrer vergisst, beim Abstellen seines Fahrzeugs auf einer abschüssigen Straße die Bremse anzuziehen. Der Lkw rollt gegen eine Mauer, das Fahrzeug ist beschädigt. Der Chef fordert Schadenersatz von seinem unachtsamen Fahrer. Kommt er damit durch?

Grundsätzlich gilt auch im Arbeitsleben das Zivilrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach § 280 BGB muss der Arbeitnehmer Schadenersatz leisten, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt hat. Allerdings haben die Arbeitsrichter in Prozessen immer wieder berücksichtigt, dass Arbeitnehmer auf Anweisung ihres Arbeitgebers arbeiten. Sie haben wenig Einfluss auf die Organisation der Arbeit. Außerdem können sie sich nicht aussuchen, ob sie risikoarme oder risikoreiche Tätigkeiten ausüben müssen. Die Haftung im Arbeitsverhältnis ist deshalb begrenzt. Sie hängt im Schadenfall besonders vom Grad der Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat die folgenden Grundsätze aufgestellt:

Abstufungen des BAG

 

  • Hat der Arbeitnehmer nur leicht fahrlässig gehandelt, trägt der Arbeitgeber den Schaden allein. Beispiel: Ein Mitarbeiter lässt versehentlich etwas fallen.
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, meist zur Hälfte. Beispiel: Der Lkw-Fahrer vergisst, die Handbremse festzuziehen.
  • Bei grober Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz muss der Mitarbeiter den gesamten Schaden tragen. Allerdings darf er dadurch nicht in finanziellen Ruin geraten. Beispiel: Ein Außendienstmitarbeiter verursacht mit seinem Dienstwagen unter Alkoholeinfluss einen Unfall. Die finanzielle Beteiligung an den Schäden könnte in diesem Fall auf drei Bruttomonatsgehälter begrenzt werden.

 

Individuelle Betrachtung

Landet der Streit vor Gericht, wird jeder Einzelfall betrachtet. Dabei geht es vor allem um die folgenden Fragen: Wie viel Schuld trägt der Mitarbeiter? Wie groß ist die Gefahr bei seiner Arbeit? In welchem Umfang hat der Arbeitgeber das Risiko durch eine Versicherung abgedeckt? Was verdient der Arbeitnehmer und welche Strafe ist für ihn zumutbar? Wie lange ist der Mitarbeiter im Betrieb und wie hat er sich bisher verhalten?

Wer einen Schaden verursacht, muss im Normalfall beweisen, dass der Schaden nicht zu seinen Lasten geht. Bei der Arbeitnehmerhaftung ist die Beweislast nach § 619a BGB umgekehrt. Das heißt, der Arbeitgeber muss die Pflichtverletzung seines Mitarbeiters nachweisen.