Beim Geschenkumtausch sind viele Händler kulant
Wieder eine Krawatte zu Weihnachten bekommen? Oder ein Brettspiel, das Sie schon besitzen? Kurz nach den Feiertagen schwappt jedes Jahr die Umtauschwelle über die Innenstädte. Doch müssen Händler die Ware zurücknehmen? Die Antwort: Nein, aber viele tun es.
Die schlechte Nachricht: Geschenke, die einem nicht gefallen, können nicht so einfach umgetauscht werden. Zumindest, wenn sie im stationären Einzelhandel erworben wurden – und das nicht nur zu Weihnachten. Denn hier gilt der Grundsatz: Gekauft ist gekauft. In der Praxis zeigen sich viele Händler allerdings kulant und tauschen Geschenke um – denn im Zeitalter der harten Konkurrenz durch Online-Shops ist Kundenzufriedenheit ein hohes Gut.
Jeder stationäre Händler kann seine Umtauschbedingungen frei festlegen. In der Regel verlangen die Läden den Kassenbon, was die Rückgabe vieler Präsente erschwert. Ein Tipp: Möchten Sie dem Beschenkten die Chance einräumen, dass das Geschenk umgetauscht werden kann, sollten Sie versuchen, sich dies beim Kauf schriftlich zusichern zu lassen. Oft vermerken Läden schon von sich aus ihre Umtauschbereitschaft auf dem Kassenbon – teilweise verbunden mit einer Frist. Wurde das Geschenk bei einer bundesweiten Kette gekauft, die die Rückgabemöglichkeit einräumt, kann der Kunde es in der Regel in jeder Filiale umtauschen.
Möglichst originalverpackt
Je nach Branche ist die Kulanz der Händler sehr unterschiedlich. So können Kosmetika und Lebensmittel nicht zurückgegeben werden – aus Gründen der Hygiene. Ebenso hat der Kunde schlechte Karten, wenn der Artikel bereits Gebrauchsspuren aufweist. Zum Beispiel, wenn eine CD oder DVD nicht mehr versiegelt ist, denn hier kann der Verkäufer davon ausgehen, dass der Film bereits angeschaut wurde. Generell gilt: Je besser die Ware wiederverkäuflich ist, desto größer ist die Chance, dass der Händler sie zurücknimmt. Das Geschenk sollte also möglichst originalverpackt und mit dem Etikett versehen sein.
In den seltensten Fällen erstatten die Händler den Kaufpreis in bar. Meist geben Sie dem Kunden einen Gutschein anstelle des ungeliebten Geschenks – oder sie bieten an, sich gleich im Laden einen anderen Artikel auszusuchen.
Ist Ihr Geschenk auf einem Weihnachtsmarkt gekauft worden, gelten die gleichen Regeln für den Umtausch wie bei Geschenken aus einem Laden. Da allerdings die Standbetreiber kurz vor Weihnachten bereits ihre Stände abbauen, sollte sich der Schenkende einen Kaufbeleg mit der Anschrift des Händlers geben lassen, den man im Nachhinein kontaktieren kann.
Gewährleistung bei Mängeln
Anders sieht die Rechtslage aus, wenn das Weihnachtsgeschenk defekt oder beschädigt ist. Wenn zum Beispiel der fabrikneue Fernseher nicht läuft, kann der Kunde zwei Jahre lang seine Ansprüche beim Händler geltend machen. Der Käufer kann seine Ansprüche dabei an den Beschenkten abtreten. In der Regel geschieht dies durch die Übergabe des Kassenbons. Der Kauf kann meist sogar anhand des Kontoauszugs oder der Kreditkartenabrechnung belegt werden.
Der Verkäufer muss für Mängel haften, die zum Zeitpunkt des Kaufs schon vorhanden, aber noch nicht sichtbar waren. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf darf er die Reklamation auch nicht mit der Behauptung zurückweisen, der Käufer habe den Mangel selbst verursacht.
Der Kunde hat bei mangelhaften Produkten zwar Anspruch auf Nachbesserung; er muss dem Händler allerdings die Gelegenheit geben, es zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern. Erst wenn auch das fehlschlägt, kann der Kunde den Kaufpreis zurückerhalten oder mindern.
Leichte Rückgabe beim Online-Kauf
Online-Händler haben gegenüber den stationären Ladenlokalen aus Sicht der Beschenkten einen großen Vorteil: Die meisten im Internet geschlossenen Verträge können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, da der Käufer das Produkt nicht direkt in Augenschein nehmen konnte. Dies geht sogar ganz ohne Angabe von Gründen. Der Artikel muss zudem auch keine Mängel aufweisen. Wichtig: Der Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden und sollte schriftlich erfolgen – idealerweise per Einschreiben.
Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind unter anderem entsiegelte CDs und DVDs, frische Lebensmittel, Zeitschriftenabos, Eintrittskarten, gebuchte Reisen oder speziell für den Käufer angefertigte Waren wie Kleidung oder Gravuren auf einem Schmuckstück.
Die 14-tägige Umtauschfrist hat bei Weihnachtsgeschenken allerdings einen Haken: Denn viele Präsente werden deutlich vor dem 10. Dezember bestellt. Daher könnte es Heiligabend bereits zu spät für einen Umtausch sein. Manche Internetshops bieten nicht zuletzt deshalb zu Weihnachten einen längeren Umtauschzeitraum an. Ein Blick auf die Webseite der jeweiligen Händler zu den genauen Konditionen lohnt sich.
Der Online-Shop ist zwar nicht verpflichtet, die Rücksendekosten zu tragen. Häufig übernehmen die Händler im Netz aber die Kosten und bieten einen Retourenprozess mit Formularen und Rücksendeetiketten an.
Haben Sie ein Geschenk online bestellt und man hat Ihnen die Lieferung pünktlich zu Weihnachten versprochen, können Sie den Auftrag kostenlos stornieren – sofern das Lieferdatum und die späteste Lieferzeit vertraglich vereinbart wurden.
Letzte Lösung E-Bay
Falls die Frist beim Online-Shop schon abgelaufen ist oder der stationäre Händler das Geschenk nicht zurücknimmt, bleibt Ihnen immer noch die Möglichkeit, das Präsent im Internet zu verkaufen. Egal ob Amazon Marketplace, E-Bay, lokale Plattformen oder der Flohmarkt: Auch hier herrscht nach Weihnachten Konjunktur.
Übrigens: Die steigende Zahl an Gutscheinen und Bargeld führt zu einer sinkenden Umtauschquote. Mittlerweile werden über alle Sortimente hinweg in der Regel weniger als fünf Prozent der Geschenke umgetauscht, berichtet der Einzelhandelsverband HDE. Nur bei den Spielwaren tauschen Kunden etwas häufiger um.