Kostenvoranschlag: Diese Rechte haben Sie

Ein Kostenvoranschlag soll Kunden vor unangenehmen Überraschungen schützen. Dennoch kommt es immer wieder zum Streit, wenn die Rechnung höher ausfällt.

Die Kundin ist sauer: Wenn sie geahnt hätte, dass die Reparatur der Espressomaschine so teuer wird, hätte sie den Auftrag nicht erteilt! Deswegen fragen viele Verbraucher erst einmal nach, mit welchen Kosten sie voraussichtlich rechnen müssen, bevor sie eine Reparatur beauftragen. Sie fordern einen Kostenvoranschlag, gesetzlich Kostenanschlag genannt.

Unentgeltlich oder nicht?
Unklar ist für viele die Frage, ob der Handwerker für den Kostenvoranschlag Geld verlangen darf oder nicht. Gemäß § 632 Absatz 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss der Auftraggeber den Kostenvoranschlag „im Zweifel“ nicht vergüten. Allerdings wird sich der Handwerker nicht in jedem Fall darauf einlassen. Um bei dem Beispiel zu bleiben: Schließlich muss er die Espressomaschine öffnen und nach dem defekten Teil schauen, bevor er realistische Aussagen zu den Reparaturkosten machen kann. Bereits das kostet ihn Geld, auf dem er nicht sitzen bleiben möchte, falls der Kunde den Auftrag nicht erteilt. Die Folge: Er wird mit dem Verbraucher eine (zulässige) vertragliche Vergütung vereinbaren.

Verbindlich oder nicht?
Welche Rechte hat der Verbraucher, wenn der Kostenvoranschlag nicht eingehalten wird? Grundsätzlich gilt: Ein Kostenvoranschlag ist unverbindlich, weil damit die Kosten nur ungefähr beziffert werden sollen. Der Kunde darf den Unternehmer nicht auf die Stelle hinter dem Komma festnageln. Denn manchmal kann sich eine Reparatur verteuern, wenn mehr Teile beschädigt sind, als auf den ersten Blick zu erkennen war. Einer höheren Rechnung sind jedoch Grenzen gesetzt. Wird der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten, ist der Unternehmer gemäß § 650 BGB verpflichtet, den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren. Als „wesentlich“ gilt in der Rechtsprechung eine Überschreitung der Kosten um 15 bis 20 Prozent. Bis dahin muss der Auftraggeber die Mehrkosten hinnehmen.

Wie steht es um die Informationspflichten?
Wichtig: Informiert der Unternehmer über eine wesentliche Überschreitung seines eigenen Kostenvoranschlags, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Er ist nicht verpflichtet, weitere Arbeiten ausführen zu lassen, muss aber die bis dahin angefallenen Kosten tragen. Macht der Auftraggeber dennoch nicht von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, muss er den (höheren) Rechnungsbetrag akzeptieren. Teilt der Unternehmer wesentliche Mehrkosten nicht oder viel zu spät mit, kann der Kunde Schadenersatz verlangen. Dabei wird unterstellt, dass der Kunde den Vertrag gekündigt hätte, wenn er rechtzeitig informiert worden wäre. Diese Rechte kann der Kunde allerdings nicht geltend machen, wenn die Preissteigerungen auf seine Änderungswünsche oder falschen Angaben zurückzuführen sind.