Verkaufspartys: der schale Nachgeschmack
Ob Plastikschüsseln, Küchengeräte, Kosmetik oder Dessous – private Verkaufspartys sind vielerorts beliebt. Allerdings lässt man sich in der heimeligen Atmosphäre durchaus zu Käufen animieren, die man später bereut. Wie ist dann die Rechtslage?
Es ist oft ein kleiner, handverlesener Kreis, der sich im Wohnzimmer um einen Tisch zwängt und sich dort die neuesten Produkte von Küchengeräteherstellern oder Kosmetikfabrikanten erläutern lässt. Auch Dessous und Plastikschüsseln werden gerne bei privaten Verkaufspartys vertrieben. Nach Schätzungen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sind es rund 10 Prozent der Bundesbürger, die regelmäßig bei diesen Veranstaltungen einkaufen, meistens sind es Frauen.
In der Regel ist es eine Gastgeberin, die beispielsweise über das Internet mit einer Firma in Kontakt gekommen ist, die Produkte im Direktverkauf vertreibt. Diese Firma spendiert dann häufig ein kleines Buffet und ein Gläschen Sekt für die Teilnehmer/-innen. Die hat die Gastgeberin eingeladen – Bekannte, Freunde, Arbeitskollegen.
Durch den persönlichen Bezug steigt der Druck auf die Anwesenden, etwas zu kaufen: Keiner will vor den anderen als Geizhals dastehen, als jemand, der nur den Sekt abgreift, aber nichts dafür geben will. So kommt es häufig vor, dass die Teilnehmer in eine Art Kaufrausch verfallen und Dinge bestellen, die sie weder wollen noch brauchen. Besonders tückisch bei diesen privaten Verkaufspartys: Die Käufer können nicht vergleichen, was diese oder ähnliche Produkte in anderen Shops kosten, sie können sich nicht darüber informieren, wie die Internetgemeinde die vorgestellten Produkte bewertet. Im Umkehrschluss bedeutet das: Wer auf eine Verkaufsveranstaltung geht, sollte sich im Vorfeld informieren. Je besser informiert Sie als Käufer sind, desto geringer ist die Gefahr, dass Sie überteuerte Produkte oder solche von mangelhafter Qualität kaufen.
Tun Sie das doch, haben Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Es wird Ihrer Gastgeberin zwar wahrscheinlich nicht gefallen, wenn Sie sich entschließen, Produkte zurückzugeben, doch das Recht steht Ihnen zu. Hinzu kommt, dass Sie über dieses Recht aufgeklärt werden müssen. Passiert das nicht, haben Sie sogar bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware die Möglichkeit, diese zurückzugeben.
Ist das gekaufte Produkt übrigens nach kurzer Zeit defekt, können Sie es zurückgeben, entweder direkt bei der Firma oder beim Gastgeber – je nachdem, wer als Verkäufer im Vertrag steht. Schwierig wird es allerdings, wenn das betreffende Unternehmen im Ausland ist. Dann kann es passieren, dass Sie plötzlich mit leeren Händen dastehen.
Bei Fragen zum Thema hilft Ihnen ein Rechtsanwalt oder die Verbraucherzentrale weiter.