Arbeitsunfall? Das müssen Sie tun

Als Unternehmer haben Sie bei einem Unfall in Ihrem Betrieb gesetzliche Pflichten. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Regeln vor und sagen Ihnen, warum bereits die Vorsorge wichtig ist.

Eine unangenehme Sache: In Ihrem Betrieb hat es einen Arbeitsunfall gegeben. Am wichtigsten ist zunächst die Erstversorgung des Unfallopfers. Dann kommt der „Papierkram“. Wenn Ihr Mitarbeiter durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, müssen Sie binnen drei Tagen den Arbeits- oder Wegeunfall der gesetzlichen Unfallversicherung melden. Anderenfalls handeln Sie ordnungswidrig und riskieren ein Bußgeld. Nutzen Sie für die Unfallanzeige das Formular, das Ihnen die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zur Verfügung stellt. In vielen Fällen ist die Meldung auch online möglich.

Wer die Unfallanzeige noch bekommt:

  • Der Betriebs- bzw. Personalrat (sofern vorhanden)
  • Die zuständige Behörde (z. B. das Gewerbeaufsichtsamt), sofern Ihr Betrieb der Arbeitsschutzaufsicht unterliegt
  • Der verunglückte Mitarbeiter hat ein Recht auf eine Kopie
  • Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit

Eine Kopie bleibt zur Dokumentation bei Ihnen.

Schicken Sie den Verletzten zum Durchgangsarzt!
Der Arbeitnehmer sollte nach dem Unfall grundsätzlich zu einem sogenannten Durchgangsarzt gehen. Diese Ärzte sind für die Behandlung von Unfallverletzten besonders qualifiziert und ihre Praxis ist entsprechend ausgestattet. Bei kleineren Verletzungen kann die weitere Behandlung dann auch der Hausarzt übernehmen. Weitere Informationen zum Durchgangsarztverfahren inklusive einer Suchfunktion finden Sie hier.

Stellen Sie sich auf Fragen ein!
Die gesetzliche Unfallversicherung prüft anschließend, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht. Dazu werden der Verletzte, Sie und möglicherweise auch Zeugen befragt. Für die Versicherung kommt es dabei auch darauf an, ob es zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Unfall einen ursächlichen Zusammenhang gibt. Im Bedarfsfall ermittelt die Unfallversicherung die Krankheitsvorgeschichte und beauftragt einen Gutachter.

Warum sich Prävention lohnt
Das Sozialgesetzbuch VII (§ 104) beschränkt die Haftung des Arbeitgebers zwar auf das vorsätzliche Herbeiführen eines Arbeitsunfalls. Dazu zählt allerdings auch das vorsätzliche Unterlassen von Arbeitsschutzmaßnahmen. Als Unternehmer haben Sie die Möglichkeit, die entsprechenden Aufgaben an geeignete Mitarbeiter zu delegieren. Sie behalten aber die übergeordnete Verantwortung. Arbeitsschutzmaßnahmen, z. B. technische Vorkehrungen oder Mitarbeitereinweisungen, müssen Sie dokumentieren.

Vorschriften hin oder her: Arbeitsschutz macht sich bezahlt. Denn Fehlzeiten verursachen, besonders in kleinen und mittleren Betrieben, hohe Fehlkosten und eine Störung des Betriebsablaufs. Sie handeln also in eigenem Interesse, wenn Sie Arbeitsunfälle und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz vermeiden.