In Reisekatalogen zwischen den Zeilen lesen
Reiseveranstalter schildern ihre Urlaubsziele gerne in schillernden Farben und mit blumigen Worten – schließlich wollen sie verkaufen. Nehmen Sie jedoch nicht jede Formulierung für bare Münze!
Sie haben sich so auf den Urlaub gefreut und nun das: Ihr Hotel liegt an einer viel befahrenen Straße und zum Strand kommen Sie nur mit dem Bus. Damit haben Sie nicht gerechnet, schließlich hat im Prospekt nichts darauf hingedeutet.
Tatsächlich besteht die Kunst der Reiseanbieter darin, mit verklausulierten Texten kleine Mängel zu verschleiern, ohne sich der bewussten Täuschung schuldig zu machen. Gut, wenn man vorher weiß, was wirklich hinter den Formulierungen steckt. Hier einige typische Beispiele (Katalogformulierung und tatsächliche Bedeutung):
- Kurzer Transfer zum Flughafen heißt: Hotel liegt in Flughafennähe oder sogar in der Einflugschneise.
- Strandnah gelegen heißt: Hotel liegt nicht direkt am Strand. Sie müssen laufen oder einen Bus nehmen.
- Naturbelassener Strand heißt, dass der Strand nicht für Touristen ausgebaut ist, vermutlich ohne Toiletten und Lokale.
- Meerblick kann bedeuten, dass nur ein schmaler Ausschnitt zu sehen oder nur ein seitlicher Blick möglich ist.
- Meerseite heißt nicht Meerblick.
- Bei einem „neu eröffneten Hotel“ müssen Sie mit Baulärm, unfertigen Anlagen und herumstehendem Baugerät rechnen.
- Junges Serviceteam steht für unerfahrenes Personal.
- Ein beheizbarer Pool kann, muss aber nicht beheizt sein.
- Besonders für junge Leute geeignet verheißt Lärm bis in den Morgen.
- Aufstrebender Ferienort meint: touristisch noch wenig erschlossen, Baulärm.
Reiseveranstalter bewegen sich mit dieser Vorgehensweise rechtlich auf einem schmalen Grat. Fest steht: Wenn nachweislich geschwindelt wurde, haben Sie vor Gericht gute Chancen auf Entschädigung. Dazu müssen Sie die Mängel jedoch unverzüglich vor Ort beim Reiseveranstalter anzeigen – und ihn zur sofortigen Beseitigung auffordern. Dokumentieren Sie die Mängel und suchen Sie Zeugen. Denn nach Urlaubsende haben Sie nur einen Monat Zeit, Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.