Wie lange darf der Arbeitgeber mit dem Bild seiner Mitarbeiter werben?
In Zeiten von Social Media werben Unternehmen gern mit Bildern ihrer Mitarbeiter. Den meisten Arbeitgebern ist klar, dass das nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Mitarbeiter rechtlich in Ordnung ist (siehe § 22 KUG). Eine einmal gegebene Erlaubnis lässt sich allerdings nicht ohne besonderen Grund widerrufen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden hat.
Der Fall: Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der zwar damals einer Videoaufzeichnung und Veröffentlichung auf der Unternehmenshomepage schriftlich zugestimmt hatte. Nach seinem Weggang aus dem Unternehmen forderte er die Entfernung des Films binnen 10 Tagen. Der Exarbeitgeber kam dem nicht innerhalb dieser Frist nach, worauf der ehemalige Mitarbeiter auf Unterlassung und Schmerzensgeld klagte.
Das Urteil: Das BAG gab dem Kläger nicht recht. Der Arbeitgeber muss die Aufnahmen nur dann entfernen, wenn der ehemalige Mitarbeiter plausible Gründe vortragen kann – oder von Anfang an einen deutlichen Vorbehalt gemacht hat. Welcher Art diese Gründe sein müssen, sagte das BAG nicht. Entscheidungen aus anderen Gerichten lassen jedoch die Richtung erkennen: Dienen die Bilder eher „Illustrationszwecken“, dürfte es schwierig werden, die Löschung durchzusetzen. Anders, wenn mit der konkreten Person oder der Fachkompetenz des Mitarbeiters geworben wird.
Fazit: Wenn du vermeiden möchtest, dass auch nach deinem Ausscheiden mit deinem Bild geworben wird, musst du die Erlaubnis mit dieser deutlichen Einschränkung geben. Ob dein Chef dich dann überhaupt noch fotografieren will, steht auf einem anderen Blatt.