Neue mieterfreundliche Rechtsprechung des BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) macht mit weitreichenden Grundsatzurteilen eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung zu Mietfragen. Dies betrifft die beiden folgenden Fälle:
1) Quotenabgeltungsklauseln unwirksam
Bislang war es nach Ansicht der Bundesrichter zulässig, dass Mieter anteilig an den Kosten für Schönheitsreparaturen beteiligt werden konnten, auch wenn diese nach dem im Mietvertrag festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind. Beispiel: Nach Mietvertrag soll die Wohnung alle 5 Jahre renoviert werden, der Mieter bleibt jedoch nur 3 Jahre. Dann hätte er drei Fünftel der erforderlichen Renovierungskosten, also 60 Prozent zu tragen. Der BGH spricht heute von einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters, wenn er nicht weiß, welche Belastung auf ihn zukommt. Denn es könnte sein, dass durch die pflegliche Behandlung eine Renovierung erst nach 7 Jahren erforderlich wäre. In einem solchen Fall hätte der Mieter weniger zahlen müssen. Die in vielen Mietverträgen zu findenden Quotenabgeltungsklauseln sind unwirksam.
2) Schönheitsreparaturklauseln bei unrenoviert übergebenen Wohnungen unwirksam
Eine Vertragsklausel, wonach der Mieter bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich übernehmen muss, ist nach neuer Auffassung des BGH unwirksam. Denn sie würde den Mieter verpflichten, sämtliche Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Gegebenenfalls müsste der Mieter die Wohnung in einem besseren Zustand zurückgeben, als er sie von dem Vermieter erhalten hat. Schönheitsreparaturen darf er aber nur für Abnutzungen verlangen, die der Mieter selbst verursacht hat. Steht im Mietvertrag etwas anderes, kippt die gesamte Klausel und der Mieter muss weder beim Auszug noch während des Mietverhältnisses für Schönheitsreparaturen aufkommen. Was ein angemessener Ausgleich für eine unrenovierte Wohnung ist, muss im Einzelfall geklärt werden. In einem konkreten Fall hatte das BGH entschieden, dass eine halbe Monatsmiete nicht ausreicht.