Pflegekosten für Angehörige von der Steuer absetzen
Wenn sich Kinder an den Pflegekosten für ihre Eltern beteiligen, können sie die Ausgaben in der Einkommensteuererklärung angeben. Allerdings müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt sein.
Ob stationär oder ambulant: Professionelle Pflege kostet viel Geld. Die staatliche Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Ausgaben. Den Rest muss die zu pflegende Person selbst zahlen. Ist sie dazu finanziell nicht in der Lage, wendet sich das Sozialamt an die Kinder. Sie sollen sich an den Kosten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beteiligen. Im Gegenzug können diese sich möglicherweise einen Teil ihrer Aufwendungen vom Finanzamt zurückholen.
Was ist „zumutbar“?
Unter Umständen zählen die Aufwände nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung und können abgesetzt werden. Dafür muss die persönliche Schwelle der „zumutbaren Belastung“ überschritten werden. Was „zumutbar“ ist, hängt von den Einkommens- und Familienverhältnissen des pflegenden Angehörigen ab. Der Wert liegt beispielsweise bei einem Steuerpflichtigen mit zwei Kindern und einem Einkommen von 40.000 Euro bei 3 Prozent seiner Einkünfte. Das heißt, erst wenn seine Aufwände 1.200 Euro überschreiten, werden sie berücksichtigt.
Voraussetzungen für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung
- Es muss bei der zu pflegenden Person eine Pflegestufe anerkannt sein.
- Die persönliche Pflege muss über das übliche Maß an verwandtschaftlicher Unterstützung hinausgehen.
- Die Kinder sind zu ihrem Engagement aus sittlichen Gründen verpflichtet, was im Verhältnis zu den Eltern in aller Regel der Fall ist.
- Die Pflegekosten sind nur dann abzugsfähig, wenn sie durch eine Krankheit bedingt sind. Altersbedingte Pflegekosten gelten nicht als außergewöhnliche Belastung. Sie zählen zu den üblichen Kosten der Lebensführung. Sie sind beim Pflegebedürftigen selbst durch den Grundfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag berücksichtigt.
Hinweis: Nur die Aufwendungen für Pflege und Betreuung gelten als außergewöhnliche Belastung. Ist die Pflegekraft auch mit Putzen oder Kochen beauftragt, können die dafür anteilig anfallenden Kosten nur im Rahmen der Steuerermäßigung des § 35a EStG als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis oder als haushaltsnahe Dienstleistung angegeben werden. Für solche Steuererleichterungen ist übrigens keine Pflegestufe oder ärztliche Verordnung erforderlich.