Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt!

Es war dunkel, als der Autofahrer beim Ausparken an der Stoßstange des Vordermannes hängen blieb. Kein anderer hatte etwas mitbekommen, also nichts wie weg.

Vorsicht! Ein solcher Fluchtreflex kann schlimme Folgen haben, denn Unfallflucht ist alles andere als ein Kavaliersdelikt. Rechtlich gesehen handelt es sich beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort um eine Straftat – auch wenn es nur ein Parkrempler war. Bei einem Bagatellschaden bis zu 600 Euro wird ein aufgenommenes Verfahren möglicherweise gegen eine Geldstrafe eingestellt. Ansonsten drohen – neben Punkten in Flensburg – Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie eine hohe finanzielle Strafe, zusätzlich in schweren Fällen bis zu drei Jahre Freiheitsentzug. Sollten Alkohol oder Drogen im Spiel gewesen sein, fällt die Strafe höher aus und die Punkte halten sich besonders hartnäckig.

Ärger mit der Kfz-Versicherung
Was manche Unfallverursacher dazu bewegt, klammheimlich den Unfallort zu verlassen, ist die Sorge um einen Rabattverlust bei ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. Tatsächlich kann das passieren. Aber Fahrerflucht ist dennoch keine gute Strategie. Denn im sogenannten Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer ist die Kfz-Haftpflichtversicherung beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort von der Leistung freigestellt. Das heißt: Der Schaden am fremden Fahrzeug wird zunächst ersetzt. Die Versicherung kann sich das Geld vom Versicherten wiederholen.

Das verlangt der Gesetzgeber
Der Unfallverursacher muss eine „angemessene“ Zeit warten, bis der Besitzer des geschädigten Fahrzeugs kommt. Was angemessen ist, hängt von den Umständen ab, zum Beispiel von der Schwere des Unfalls, der Tageszeit oder der Witterung. Alternativ muss der Fahrer unverzüglich die Polizei verständigen. Einen Zettel mit Name, Adresse und Telefonnummer zu hinterlassen reicht nicht aus. Wer dennoch aus Reflex das Weite gesucht hat und sich später eines Besseren besinnt, sollte nicht lange warten. Meldet er sich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei, darf er auf Milde hoffen. Aber auch das liegt im Ermessen des Richters.