Dauernd zu spät – zu Recht abgemahnt!
Chefs reagieren oft gereizt, wenn ein Mitarbeiter öfter zu spät kommt und dadurch der Betriebsablauf beeinträchtigt wird. Natürlich gibt es Situationen, in denen die Anfahrt zum Betrieb nicht reibungslos läuft. Die Bahn streikt oder ein Sturm behindert den Verkehr. Aber grundsätzlich ist das Recht auf der Seite des Arbeitgebers und die Arbeitsleistung ist eine Bringschuld. Im Zweifelsfall muss sich der Arbeitnehmer auf Wind und Wetter einstellen und pünktlich da sein. Ansonsten kann er sich eine Abmahnung einfangen. Und nach mehreren solcher Sanktionen könnte es der Arbeitgeber sogar mit einer Kündigung versuchen.
Eine Kündigung wie auch die vorausgegangenen Abmahnungen müssen jedoch verhältnismäßig sein. Bei geringfügigen Verspätungen hält es das Bundesarbeitsgericht für angemessen, vor einer Kündigung drei Abmahnungen auszusprechen. Arbeitsgerichte, so die Erfahrung, unterscheiden außerdem sehr wohl die jeweiligen Umstände. Wer ohne Entschuldigung mehrere Male für mehrere Stunden zu spät kommt und dieses Verhalten vielleicht sogar nach einer Abmahnung wiederholt, hat schlechtere Karten als der Mitarbeiter, der sich innerhalb eines Jahres nur wenige Ausreißer anrechnen lassen musste.
Extremes Glück jedenfalls hatte ein 40 Jahre alter Straßenreiniger: Innerhalb von vier Jahren war er 15 Mal zu spät gekommen und dafür fünf Mal abgemahnt worden. Dennoch konnte er nach dem Kündigungsschutzprozess seinen Arbeitsplatz behalten. Das Landgericht Rheinland-Pfalz erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Sein Arbeitgeber hatte nach der vierten, als „letztmalig“ bezeichneten Abmahnung noch eine fünfte hinterhergeschoben. Der Beschäftigte habe dadurch nicht erkennen können, dass keine weitere Abmahnung mehr folgen werde.