Arbeitszimmer bleibt nur ausnahmsweise steuerlich absetzbar

Arbeiten Sie gelegentlich im Homeoffice oder generell von zu Hause aus? Solche Arbeitsformen gewinnen angesichts der technischen Möglichkeiten zunehmend an Bedeutung. Dennoch können Sie die Ausgaben für Ihren sowohl dienstlich als auch privat genutzten häuslichen Arbeitsplatz nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen – auch nicht teilweise. Diese bisherige Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28. Januar 2016 bestätigt (Aktenzeichen GrS 1/06). Das Einkommensteuergesetz lässt den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur in zwei Fallen zu:

1. Der Arbeitnehmer hat keinen anderen Arbeitsplatz. Diesen Umstand muss er allerdings belegen. Typische Fälle sind Lehrer oder Außendienstmitarbeiter ohne Schreibtisch in der Schule bzw. bei ihrem Arbeitgeber. Eine solche Tätigkeit gilt als Anhaltspunkt für die steuerliche Absetzbarkeit. Ebenfalls ein Indiz ist eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers. Ein Telearbeitsplatz für einen Tag in der Woche reicht jedenfalls nicht aus, ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich mehrere Kollegen einen Schreibtisch teilen, allerdings unter Umständen schon (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2014, Aktenzeichen VI R 37/13). Die Betroffenen können bis zu 1250 Euro pro Jahr geltend machen.

2. Das Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit. Ausschlaggebend ist der inhaltliche Schwerpunkt sämtlicher Tätigkeiten. Der zeitliche Umfang ist nur ein Indiz. Beispiel: Ein Handelsvertreter arbeitet für eine ausländische Firma vollständig vom heimischen Arbeitsplatz. Betroffene dürfen alle Kosten unbeschränkt absetzen. Sofern keine direkte Zuordnung möglich ist, werden die anteiligen Kosten nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche aufgeteilt.