Internetnutzung am Arbeitsplatz: Kontrolle ist erlaubt
Arbeitgeber dürfen unter bestimmten Umständen den Browserverlauf eines Mitarbeiters auswerten, um eine Kündigung zu begründen. Eine Zustimmung des Betroffenen müssen sie nicht einholen. Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Az.: 5 Sa 657/15) ging es um einen Gruppenleiter, dem man umfangreiches privates Surfen vorgeworfen hatte. Bei der anschließenden Untersuchung stellte sich heraus, dass er während der Arbeitszeit innerhalb von 30 Arbeitstagen 16.369 Seiten zu privaten Zwecken aufgerufen hatte. Das, so die Berechnung, war ein Zeitumfang von mindestens fünf Arbeitstagen. Geduldet war die private Nutzung aber nur in Ausnahmefällen sowie während der Pausen. Der Arbeitgeber nutzte diese personenbezogenen Daten für eine fristlose Kündigung.
Der Mann reichte Kündigungsschutzklage ein. Er argumentierte, dass der Arbeitgeber mit der Auswertung sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Mit seiner Klage hatte er jedoch auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg. Zum einen habe er mit seinem Verhalten, so die Richter, in erheblichem Maß gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Außerdem habe der Arbeitgeber den Umfang der missbräuchlichen Internetnutzung nicht anders nachweisen können.
Gegen das Urteil des Landesgerichts wurde inzwischen Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Das Verfahren ist also in die nächste Runde gegangen. Beim BAG wird es mit dem Aktenzeichen Az. 2 AZR 198/16 geführt.