Resturlaub – Mythen und Fakten

Im Dezember haben viele Arbeitnehmer noch Urlaubstage übrig. Darf man sie einfach ins kommende Jahr übertragen? Um den Resturlaub halten sich verschiedene Mythen. Was stimmt – und was stimmt nicht?

Ich darf den Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres abbauen
Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Übertrag haben Sie nicht. Das Bundesurlaubsgesetz sagt in § 7 Abs. 3 eindeutig, dass der Urlaub „im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden“ muss. Wenn Ihr Chef auf die Einhaltung dieser Regel besteht, haben Sie schlechte Karten. Allerdings können Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen einen teilweisen Urlaubsübertrag vorsehen.

Ich habe aber gute Gründe für eine Verschiebung
Auch das ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt: Eine Übertragung ist nur erlaubt, „wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“. Beispiele: Sie müssen im Dezember noch einen dringenden Auftrag abarbeiten, der kurzfristig reingekommen ist. Oder Sie waren krank und konnten deshalb nicht freinehmen. Den übertragenen Urlaub müssen Sie in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres nehmen, sofern keine längeren Übertragungszeiträume vereinbart wurden. Sonderfall: Bei Langzeiterkrankten, die ihren Urlaub aufgrund fortdauernder Erkrankung nicht antreten können, verfallen die Urlaubsansprüche erst am 31. März des übernächsten Jahres, also nach 15 Monaten.

 

Dann lasse ich mir den Resturlaub eben auszahlen!
Das hat der Gesetzgeber für den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich verboten. Denn die freien Tage sollen der Erholung dienen. Ausnahme: Das Arbeitsverhältnis endet vor Ablauf des Jahres und der Mitarbeiter kann keinen Urlaub mehr antreten.

Hintergründe
Arbeitgeber müssen für jeden übertragenen Urlaubstag Rückstellungen in ihrer Bilanz bilden. Weiterer möglicher Grund, den Übertrag zu verweigern: Ein Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass sein Mitarbeiter zumindest den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub pro Jahr nimmt, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 10 Sa 86/15).

Fazit
Sie sind fein raus, wenn Sie Ihren Urlaub rechtzeitig planen und vom Chef genehmigen lassen oder er einer Übertragung Ihres Resturlaubs ins nächste Jahr zustimmt. Ihr Arbeitgeber pocht auf die gesetzliche Regelung und Sie müssen vor Jahresende Urlaub nehmen? Dann machen Sie das Beste daraus und nutzen Sie die freie Zeit zum Beispiel für entspannte Weihnachtseinkäufe oder gemütliche Stunden zu Hause.