Was bei einer Mietbürgschaft wichtig ist

Ob Azubi, Student oder Berufsstarter: Für junge Leute ohne großes Einkommen ist eine Bürgschaft oft der einzige Weg, an eine Mietwohnung zu kommen. Das sollten Eltern wissen, wenn sie ihren Nachwuchs unterstützen.

In begehrten Ballungsräumen sind bezahlbare Wohnungen Mangelware. Die Vermieter sitzen am längeren Hebel und können die Bedingungen für die Wohnungsvergabe einseitig festlegen. Für Geringverdiener heißt es dann oft: Ohne Mietbürgschaft der Eltern bekommen sie keinen Mietvertrag.

Welche Verpflichtungen hat der Bürge?

Wer eine Mietbürgschaft unterschreibt, verpflichtet sich, die Zahlungen für den Mieter zu übernehmen, falls der Vermieter das verlangt. Was viele Bürgen nicht wissen: Neben Mietschulden haftet der Bürge auch für Schadenersatzansprüche des Vermieters, zum Beispiel wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Dazu können im Fall eines Rechtsstreits noch Anwalts- und Gerichtskosten kommen und sogar die Kosten für eine Zwangsvollstreckung.

Welche Formen der Mietbürgschaft gibt es?

Es gibt zwei Formen der Bürgschaft: die Ausfallbürgschaft und die selbstschuldnerische Bürgschaft. Bei einer Ausfallbürgschaft muss sich der Vermieter zunächst an den Mieter halten. Bleibt er dort auf seinen Forderungen sitzen, kann er sich an den Bürgen wenden. Vermieter bestehen jedoch häufig auf einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Damit können sie sich sofort an den Bürgen wenden und müssen nicht erst versuchen, das Geld vom Mieter zu bekommen.

Übrigens: Eine Bürgschaft muss schriftlich erklärt werden, wenn sie wirksam sein soll. Oft wird vereinbart, dass sie mit Rückgabe der Urkunde erlischt.

Was ist der Unterschied zur Bankbürgschaft?

Die meisten Vermieter verlangen zu Beginn des Mietverhältnisses die Hinterlegung einer Kaution. In der Regel sind das drei Monatskaltmieten. Hat der Mieter nicht das Geld dafür, kann ihm seine Sparkasse helfen. Sie stellt ihm – gegen Gebühr – eine Bankbürgschaft aus. Die Bankbürgschaft ersetzt die übliche Barkaution. Sie ist auf die Höhe von drei Monatsmieten begrenzt und dient dem Vermieter als finanzielle Sicherheit – falls der Mieter nicht zahlt.

Wichtig zu wissen: Der Vermieter darf niemals beides verlangen: eine Barkaution und eine Mietbürgschaft. Das hat das Amtsgericht Lübeck so entschieden (Az. 23 C 1448/11). Verlangt er beides, ist die Mietbürgschaft nichtig. Allerdings gibt es eine Hintertür für den Vermieter: Der Bürge bietet die Bürgschaft freiwillig an (Entscheidung des BGH, Az. IX ZR 16/90). Dazu legt der Vermieter dem Bürgen ein Formular vor mit einer Formulierung wie: „Ich biete unaufgefordert eine Bürgschaft an.“