Nachbars Kirschen schmecken besser – sind aber verboten
Im Sommer ist der Gesetzesbruch nur eine Armlänge entfernt: Auf Äckern oder am Straßenrand wachsen Mais, Äpfel oder Pilze. Es wäre so einfach, die Naturprodukte mitzunehmen – ist aber nicht immer erlaubt.
Die Äste des Apfelbaums auf dem Nachbargrundstück recken sich locker über den Zaun und bis zu Ihnen. Doch auch wenn die Früchte noch so lecker aussehen: Sie dürfen nicht zugreifen. Die Früchte gehören nämlich dem Baumeigentümer. Nur wenn sie von selbst auf Ihren Grund und Boden fallen, können Sie sie sammeln und essen. Alles andere wurde früher Mundraub genannt, heute spricht man von Diebstahl oder Unterschlagung. Allerdings wird diese Art von Diebstahl wegen des geringen Sachwertes nur dann verfolgt, wenn jemand einen Strafantrag stellt. Dann muss die Staatsanwaltschaft ermitteln und darüber entscheiden, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt.
Das gilt ganz ähnlich für Felder und Äcker, an denen man vorbeifährt: Die Früchte der dort wachsenden Bäume und Sträucher gehören dem Eigentümer. Wer sie unerlaubt erntet und dabei auch noch über einen Zaun klettert, kann sogar wegen Hausfriedensbruch angezeigt werden. Anders kann die Situation bei öffentlichen Flächen aussehen: Dort ist Pflücken oft erlaubt. Manche Gemeinden begrüßen es sogar, wenn Obst gepflückt wird, denn dann müssen sie sich nicht darum kümmern. Tipp: Auf mundraub.org/map findet man bundesweit Plätze, an denen man Kräuter, Früchte oder Pilze sammeln darf. Wer sich trotz des Karteneintrags nicht sicher ist, ob es sich vielleicht nicht doch um Privateigentum handelt, der sollte lieber einmal weniger ernten und stattdessen nachfragen.
Bei wild wachsenden Pflanzen, also zum Beispiel Kräutern am Bachbett oder Pilzen im Wald, gibt das Bundesnaturschutzgesetz eine Richtung vor. Pflanzen, die geschützt werden müssen, darf man natürlich nicht ernten. Bei allen anderen gilt: Man darf sie nur in kleinen Mengen und zum privaten Gebrauch sammeln.