Vordrängeln am Flughafen erlaubt?

eingestellt von Johannes Büchs am 23. Mai 2017

Gerade zur Urlaubszeit kennt man diese Situation am Flughafen: Die Schlange vor dem Sicherheitscheck ist endlos lang und es geht nur schleppend weiter. Sie schauen nervös auf die Uhr, denn Ihr Flieger wurde bereits aufgerufen. Sich jetzt in Geduld zu üben kann jedoch teuer werden, wie ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf zeigt (Az. 42 C 9584/14). Ein Fluggast, der nach eigenen Angaben fast zwei Stunden warten musste, erreichte den Schalter erst fünf Minuten vor Abflug. Die Fluggesellschaft nahm ihn nicht mehr mit und er musste sich für 1000 Euro einen Ersatzflug besorgen. Das Geld wollte der Passagier von der Fluggesellschaft zurückhaben und klagte. Den Prozess verlor er jedoch, weil er nicht nachweisen konnte, dass er sich rechtzeitig in der Warteschlange befunden hatte. Außerdem müsse der Fluggast aktiv werden, wenn er erkennen kann, dass er bei weiterem Warten seinen Flieger verpasst.

In einem ähnlichen Fall hatte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 2009 noch anders entschieden (Az. 226 C 331/08). Fluggesellschaften müssen noch nicht abgefertigte Kunden namentlich ausrufen, so die Richter. Das hatte die Airline nicht getan und musste dann dem Passagier einen Teil seiner Kosten für den Ersatzflug erstatten. Seinen Anspruch kürzte das Gericht jedoch um ein Drittel, weil er nicht auf die Zeitnot hingewiesen hatte.

Tipp: Seien Sie zu der Zeit am Flughafen, der Ihnen bei der Flugbuchung genannt wird. Falls Sie merken, dass es zeitlich eng wird: Notieren Sie die Namen von Zeugen, die bestätigen können, dass Sie pünktlich waren. Machen Sie das Personal auf die Zeitnot aufmerksam.