So bleibt dein Ferienjob steuerfrei

eingestellt von Johannes Büchs am 30. Mai 2017

Ein neues Handy oder eine Reise mit Freunden – wer sein eigenes Geld verdient, kann sich mehr leisten und ist unabhängiger von Eltern & Co. Viele Abiturienten oder Studenten nutzen deshalb die freien Wochen für einen Ferienjob.

Allerdings kommt netto häufig nicht alles vom Bruttoverdienst auf deinem Konto an. Die Differenz nimmt sich Vater Staat – in Form von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Unter Umständen gehen außerdem Beiträge für die Sozialversicherung ab, also für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Was du tun kannst, um die Steuer möglichst gering zu halten, sagen wir dir hier.

Als Ferienjobber bist du Arbeitnehmer und musst auf von deinem Arbeitslohn Steuern zahlen. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Dein Arbeitgeber zieht die monatlich fällige Lohnsteuer von deinem Bruttolohn ab und überweist sie direkt an das Finanzamt. Weil aber bis zu einem jährlichen Bruttoverdienst von 8.820 Euro (sogenannter Grundfreibetrag) keine Steuer anfällt, kannst du dir die zu viel einbehaltene Steuer zurückholen. Dazu musst du im nächsten Jahr eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Dein Arbeitgeber benötigt für den Lohnsteuerabzug deine persönliche Steueridentifikationsnummer und dein Geburtsdatum.
  • Bei einer geringfügigen Beschäftigung (sogenannter Minijob), bei der du nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienst, oder bei einer kurzfristigen Beschäftigung, bei der du nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Tage im Jahr arbeitest, versteuert dein Arbeitgeber deinen Lohn pauschal. Damit ist das Thema Steuern für dich erledigt. Die pauschale Steuer trägt der Arbeitgeber, deshalb kannst du dir auch nichts zurückholen und brauchst keine Steuererklärung abzugeben.

Übst du in einem Kalenderjahr mehrere Minijobs oder kurzfristige Beschäftigungen nacheinander aus, werden sie für die Besteuerung zusammengerechnet.