Änderungskündigung – das sollten Sie wissen
Der Chef hat Ihnen gekündigt und bietet Ihnen gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag an? Oft sind die Bedingungen in solchen Fällen schlechter, zum Beispiel wenn der Arbeitgeber sparen möchte. Ist das überhaupt gestattet? Und was können Sie jetzt tun?
Was ist eine Änderungskündigung?
Wenn Ihr Chef Ihren Arbeitsvertrag ändern möchte, kann er das nur mit Ihrer Zustimmung tun. Eine Verbesserung würden Sie ja mitmachen, aber schlechtere Bedingungen wollen Sie nicht akzeptieren. Deshalb schickt er Ihnen eine Kündigung und bietet Ihnen geänderte Bedingungen zu Ihrem bisherigen Job oder sogar einen neuen Job an. Das heißt dann Änderungskündigung.
Welche Möglichkeiten haben Sie nun?
(1) Sie nehmen das Angebot innerhalb der vom Arbeitgeber gesetzten Frist an. Achten Sie jedoch darauf, dass nur die besprochenen Vertragsbestandteile geändert wurden. Beispiel: Ging es dem Arbeitgeber um eine geringere Bezahlung, müssen Sie keine gleichzeitige Verkürzung der Kündigungsfristen hinnehmen.
(2) Sie lehnen das Angebot ab und reichen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Wenn nachgewiesen werden kann, dass keine ausreichenden Gründe für die Kündigung vorlagen, haben Sie gute Karten, den Prozess zu gewinnen. Ihr ursprüngliches Arbeitsverhältnis könnte also bestehen bleiben. Verlieren Sie vor Gericht, ist das Arbeitsverhältnis beendet. Das neue Angebot gilt nicht mehr.
(3) Sie nehmen die Änderungskündigung unter Vorbehalt an. Das heißt: Sie akzeptieren das neue Jobangebot zunächst. In einer Änderungsschutzklage lassen Sie jedoch prüfen, ob die Gründe für die Kündigung ausreichen. Gewinnen Sie den Prozess, bleibt Ihr ursprünglicher Arbeitsvertrag bestehen. Hat Ihre Klage keinen Erfolg, bleibt das Arbeitsverhältnis unter den geänderten Bedingungen bestehen.
(4) Sie reagieren gar nicht innerhalb der vom Arbeitgeber gesetzten Frist. Damit haben Sie das neue Angebot abgelehnt. Der bisherige Job ist ebenfalls verloren, ohne dass Sie eine Abfindung oder Ihr Arbeitszeugnis ausgehandelt haben. Wann können Sie klagen? Bei einer Änderungskündigung gilt das Kündigungsschutzgesetz. Davon ausgenommen sind lediglich Mitarbeiter kleiner Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und Arbeitnehmer, die noch keine sechs Monate beim Unternehmen sind. Genießen Sie Kündigungsschutz, können Sie klagen. Beachten Sie die Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Reichen Sie die Klage auch nur einen Tag zu spät ein, ist die Kündigung wirksam. Tipp: Ganz gleich, ob Sie vor Gericht ziehen oder den neuen Job annehmen wollen: Nutzen Sie einen nachweisbaren Zustellweg – zum Beispiel ein Einschreiben.