Hinterbliebenenrente: Wer bekommt wie viel?
Stirbt der Ehepartner, trifft das den überlebenden Gatten hart. Steht ihm Hinterbliebenenrente zu, muss er sich in der schweren Zeit direkt nach dem Tod wenigstens keine Gedanken um die finanzielle Absicherung machen. Erfahren Sie hier mehr über die Bedingungen, die erfüllt sein müssen.
Witwer- und Witwenrente, Waisenrente oder Erziehungsrente: Sie alle gehören zur Hinterbliebenenrente und sind eine finanzielle Absicherung, die im Fall des Todes des Ehepartners oder des eingetragenen Lebenspartners von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird. Damit der länger lebende Gatte oder Lebenspartner, der Expartner oder die Kinder sie beziehen können, müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt sein.
Gilt das alte oder das neue Recht?
Die letzte Reform der Hinterbliebenenrente war zwar schon 2002, trotzdem unterscheidet man seitdem, ob den Hinterbliebenen nach dem alten oder dem neuen Recht Rente zusteht.
- Altes Recht: Ist Ihr Partner vor dem 1. Januar 2002 gestorben? Dann gilt für Sie das alte Recht. Das gilt auch, wenn Sie oder Ihr Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurden, Sie vor 2002 geheiratet haben und Ihr Partner nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist.
- Neues Recht: Haben Sie nach dem 1. Januar 2002 geheiratet, gilt für Sie neues Recht – und auch, wenn Sie früher geheiratet haben, Sie beide aber erst nach 1962 geboren wurden.
Grob kann man sagen, dass mehr Geld bekommt, wem Hinterbliebenenrente nach dem alten Recht zusteht. Im Detail sieht das so aus:
Witwen- und Witwerrente nach altem und neuem Recht
- Altes Recht: Die sogenannte kleine Witwenrente bekommt, der zum Todeszeitpunkt verheiratet war und nach dem Tod des Verstorbenen nicht wieder geheiratet hat. Außerdem muss der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Dann stehen Ihnen 25 Prozent der Rente zu, die Ihr verstorbener Partner bekommen hätte. Die große Witwenrente beträgt 60 Prozent. Sie gibt es, wenn die fünf Jahre Mindestversicherungszeit eingehalten wurden, der Verstorbene beispielsweise durch einen Arbeitsunfall ums Leben kam oder er schon in Rente war – und Sie nicht neu geheiratet beziehungsweise sich nicht neu verpartnert haben. Wenn Sie selbst Einkünfte haben, können diese nach den ersten drei Monaten, dem sogenannten Sterbevierteljahr, auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden.
- Neues Recht: Grundsätzlich gelten die Bedingungen, die auch nach altem Recht gelten. Allerdings kommen weitere hinzu: Sie müssen mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein und Sie dürfen kein sogenanntes Rentensplitting vereinbart haben. Trifft das alles auf Sie zu, bekommen Sie nach neuem Recht bei der großen Witwenrente allerdings nur 55 Prozent der Rente des Verstorbenen ausgezahlt. Käme für Sie die kleine Witwenrente infrage, ist diese auf zwei Jahre begrenzt. Außer möglichen Einkünften werden außerdem Kapitalvermögen sowie Miet- und Verpachtungseinnahmen auf die Rente angerechnet. Ein Zuschlag bekommt allerdings, wer sein Kind bis zum dritten Jahr erzogen hat oder noch erzieht.
Geschieden? Möglicher Anspruch auf Erziehungsrente
Wenn sich ein Paar hat scheiden lassen oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, kann der überlebende Expartner unter Umständen eine Erziehungsrente bekommen. Sie gibt es, solange die gemeinsamen Kinder minderjährig sind, und für behinderte Kinder.
Kindern steht ebenfalls eine Rente zu
Die Kinder selbst haben auch Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Dabei wird unterschieden nach der Halb- und der Vollwaisenrente. Sie liegt bei 10 beziehungsweise 20 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird auf jeden Fall gezahlt, bis die Kinder volljährig sind, in Ausnahmefällen auch länger.
Das Thema Hinterbliebenenrente ist so komplex wie das Leben selbst. So spielen beispielsweise auch die Anzahl der Kinder, das eigene Alter oder der Wohnort eine Rolle dafür, wie hoch am Ende die Rente ausfallen kann. Die Deutsche Rentenversicherung hat dazu eine Broschüre zum Herunterladen ins Internet gestellt: www.deutsche-rentenversicherung.de, Services, Broschüren und mehr, Rente
Zum Gesetzestext im Internet kommen Sie über diesen Link.