Finger weg vom geklauten Fahrrad!
„Gebrauchtes Rad in Topzustand günstig zu verkaufen.“ So verlockend die Anzeige auch aussieht – du solltest jetzt vorsichtig sein. Ist das Fahrrad nämlich geklaut, drohen dir als Käufer rechtliche Konsequenzen – selbst dann, wenn dir der Diebstahl nicht bekannt war.
Meldet sich der rechtmäßige Eigentümer, musst du in jedem Fall das gestohlene Rad herausgeben. Denn nach § 935 Bürgerliches Gesetzbuch ist der wahre Eigentümer bei einem Diebstahl geschützt. Den gezahlten Kaufpreis kannst du vom Verkäufer zurückverlangen, wenn du das Fahrrad gekauft hast, ohne zu wissen, dass es Diebesgut war.
War dir dagegen bekannt, dass das Fahrrad gestohlen war, handelst du vorsätzlich. Du machst dich damit der Hehlerei schuldig (§ 259 Strafgesetzbuch). Das kann strafrechtliche Folgen für dich haben, falls sich dein Vorsatz nachweisen lässt.
Tipp: Findest du ein Rad zum Schnäppchenpreis, lass dir im Idealfall den Kaufvertrag eines Händler zeigen. Dort sollte neben der Modellbeschreibung nach Möglichkeit auch die Rahmennummer des Rades angegeben sein. Außerdem solltest du darauf bestehen, einen Kaufvertrag vom Verkäufer zu erhalten. Bist du nach dem Kauf unsicher, ob es sich bei dem Fahrrad um Diebesgut handelt, hilft der Gang zur Polizeidienststelle. Dort kann man dir sagen, ob das Rad als gestohlen gemeldet wurde.