Mietschulden? Das sollten Sie jetzt tun

eingestellt von Johannes Büchs am 19. September 2017

Wenn Sie mit Mietzahlungen im Rückstand sind, hat der Vermieter weitgehende Rechte – bis zur fristlosen Kündigung. Aber selbst wenn diese auf dem Tisch liegt, ist noch nicht alles verloren. Nun heißt es, überlegt zu handeln.

Ihre wichtigste vertragliche Pflicht als Mieter ist es, die Miete pünktlich zu zahlen. Haben Sie das zwei Monate lang versäumt, kann der Vermieter die Wohnung fristlos kündigen. Das gilt auch, wenn Sie die Miete oder auch die Mietnebenkosten über eine längere Zeit nur teilweise gezahlt haben und mit einem Gesamtbetrag von zwei Monatsmieten oder mehr im Verzug sind. Jetzt droht die Räumungsklage. Die Zeit drängt.

Sprechen Sie sofort mit Ihrem Vermieter und schildern Sie Ihre finanzielle Situation. Oft hat er ein Interesse, das Mietverhältnis fortzusetzen. Denn eine Räumung gerichtlich durchzusetzen ist mit rechtlichen Risiken und mit Kosten verbunden. Vielleicht lässt sich Ihr Vermieter auf eine Ratenzahlung ein.

Versuchen Sie, den Mietrückstand auszugleichen. Fragen Sie bei Freunden oder Verwandten nach, ob Ihnen jemand ein Darlehen geben kann. Eine fristlose Kündigung können Sie durch eine vollständige Nachzahlung abwehren – bis zu zwei Monate nach Zugang der Räumungsklage. Bedingung: Ihnen wurde nicht innerhalb der letzten zwei Jahre eine Wohnung wegen Zahlungsverzug gekündigt. Sie streiten sich mit Ihrem Vermieter um eine Mietminderung aufgrund eines Mangels? Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie trotzdem die volle Miete zahlen, den strittigen Anteil aber unter einem schriftlichen Vorbehalt der Rückforderung.

Sind Sie arbeitslos oder erhalten Sie Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) und können Sie die Mietrückstände nicht allein aufbringen, gehen Sie zum Jobcenter. Beantragen Sie dort eine Mietschuldenübernahme. Einen Rechtsanspruch darauf haben Sie jedoch nicht. Wenn Sie kein Arbeitslosengeld II bekommen, aber von Ihrem geringen Lohn die Miete nicht mehr (vollständig) zahlen können, wenden Sie sich an das Sozialamt. Beantragen Sie dort eine Übernahme der Mietschulden. Fragen Sie nach, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben.

Haben Sie bereits die Kündigung erhalten, prüfen Sie diese auf formelle oder inhaltliche Fehler. Holen Sie sich dazu Unterstützung, beispielsweise beim örtlichen Mieterverein. Ansonsten hilft nur noch die Nachzahlung. Auch nach der Kündigung stehen Sie nicht von einem auf den anderen Moment auf der Straße. Die Gerichte informieren im Falle einer Räumungsklage die örtlichen Stellen für Wohnungsnotfälle. Diese nehmen in der Regel Kontakt zur betroffenen Person auf, um ihr bei der Wohnungssuche zu helfen. Viele Städte haben Übergangswohnungen.