Kalte Wohnung – wann Sie die Miete mindern dürfen

eingestellt von Johannes Büchs am 28. November 2017

 

Die Mieten steigen und steigen. Auf gewisse Dinge will man sich dann aber auch verlassen können, zum Beispiel eine gewisse Wohlfühlwärme in der Wohnung. Wenn im Winter aber die Heizung ausfällt, wird es schnell unerträglich. In solchen Fällen sind Mietkürzungen möglich. Dabei gilt es allerdings, ein paar Dinge zu beachten.

 

So setzen Sie die Mietminderung durch

 

Informieren Sie zunächst den Vermieter. Er ist der richtige Ansprechpartner und kümmert sich um die Reparatur. Natürlich ist es wünschenswert, dass Ihre Heizung so schnell wie möglich wieder funktioniert. Geben Sie Ihrem Vermieter aber ein paar Tage Zeit, wenn er zum Beispiel im Urlaub ist, bevor Sie selbst einen Installateur beauftragen. Damit Sie die Möglichkeit auf eine Mietminderung beziehungsweise eine Rückerstattung der Reparaturkosten haben, gilt es, Beweise zu sammeln. Neben der Reparatur kann der Installateur Ihnen auch als Zeuge dienen. Er sollte den Zustand der Heizungsanlage protokollieren. Auch Sie können in einem zusätzlichen Dokument jedes Ereignis festhalten. Die Ergebnisse können hilfreich sein, wenn Sie eine Mietminderung begründen wollen. Wurden Einzelteile ersetzt, sollten Sie diese aus demselben Grund aufbewahren.

 

Die Kürzungen variieren

 

In der Wohnung gelten tagsüber 20 bis 22 Grad als angemessen. Nachts sind es 18 Grad. Zeigt das Thermometer aber dauerhaft 18 Grad oder weniger an, können Sie bereits Ihren Vermieter benachrichtigen. Wie hoch die Minderung im Falle einer Untätigkeit des Vermieters ausfällt, kann variieren. Die Entscheidung wird vor Gericht getroffen. Die Temperatur und die Anzahl der Tage, an denen es in der Wohnung zu kalt war, spielen dabei eine Rolle.