Gilt dein Besuch in der Berufsschule als Arbeitszeit?

eingestellt von Antje Schmitz am 28. August 2018

 

Machst du eine Ausbildung? Dann besuchst du auch die Berufsschule. Wird das auf deine Arbeitszeit angerechnet?

Die gute Nachricht vorweg: § 15 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) regelt, dass dein Betrieb dich für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freistellen muss. Das gilt immer dann, wenn der Unterricht während der Arbeitszeit stattfindet.

Das bedeutet,

  • dass du dein Gehalt bekommst (siehe § 19 BBiG) und
  • die Zeit des Unterrichts auf die Arbeitszeit angerechnet wird.

Übrigens gelten auch der Schulweg von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb und die Pausen während der Schulzeit als Arbeitszeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits mit Beschluss vom 26. Januar 2001 (AZ: 5 AZR 413/99) entschieden.

Wenn du noch nicht volljährig bist,

  • musst du nach dem Unterricht noch im Betrieb arbeiten, sodass du auf acht Stunden kommst. Wenn du von 8 bis 12 Uhr Unterricht hast und 30 Minuten für den Weg von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb benötigst, dann muss du noch dreieinhalb Stunden arbeiten.
  • bekommst du einen Bonus: An einem Berufsschultag darfst du acht Stunden anrechnen, auch wenn du beispielsweise nur fünf Stunden à 45 Minuten Unterricht hast (§ 9 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)).
  • Wenn du Blockunterricht hast und an fünf Tagen mindestens 25 Stunden in der Schule bist, kannst du dies mit 40 Stunden anrechnen.
  • Da für dich das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt, darfst du nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten.

Wenn du volljährig bist,

  • darfst du maximal acht Stunden auf die Arbeitszeit anrechnen – auch dann, wenn du inklusive Weg von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb und Pausen während der Schulzeit auf mehr Stunden kommst.
  • musst du nach dem Unterricht noch im Betrieb arbeiten, sodass du auf acht Stunden kommst. Wenn du von 8 bis 12 Uhr Unterricht hast und 30 Minuten für den Schulweg benötigst, dann muss du noch dreieinhalb Stunden arbeiten.

Egal ob du minderjährig oder bereits volljährig bist: Wenn die verbleibende Zeit nach der Berufsschule zu kurz ist, um dem Ausbildungszweck zu dienen (in der Regel bei weniger als 30 Minuten), kann der Ausbildungsbetrieb deine Rückkehr nicht verlangen.