Steuern & Co: Was sich 2019 ändert – Teil 2
Der Wechsel ins Jahr 2019 bringt zahlreiche gesetzliche Änderungen, die sich auf Ihr Portemonnaie auswirken können. Das Wichtigste haben wir hier für Sie zusammengefasst. Soweit nicht anders genannt, gilt der Stichtag 1. Januar.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar um 35 Cent auf 9,19 Euro pro Stunde.
Auf Rentnerinnen und Rentner kommen mehrere Neuerungen zu. Das Rentenniveau soll bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent gehalten werden. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung soll bis 2025 nicht über 20 Prozent steigen. Darauf hat sich die Bundesregierung festgelegt.
Wer einen neuen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente stellt, soll rentenrechtlich so behandelt werden, als wenn er bis zum eigentlichen Renteneintrittsalter gearbeitet hätte. Die Zurechnungszeiten werden also angehoben. So wird zum Beispiel zwischen September 2019 und August 2020 die Rente so berechnet, als hätten die Erwerbsminderungsrentner bis zu einem Alter von 65 Jahren und acht Monaten gearbeitet. In den folgenden Zeiträumen wird die Zurechnungszeit in weiteren Monatsschritten entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das Alter 67 (ab Januar 2031) angehoben.
Alle Mütter mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, bekommen künftig zusätzliche Rentenansprüche. Sie erhalten dann 2,5 Rentenpunkte und 2,5 Jahre Erziehungszeit anerkannt. Müttern, deren Kinder nach 1992 geboren sind, werden drei Jahre angerechnet.
Außerdem wird der Übergangsbereich zwischen einem Minijob und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeweitet. Sogenannte Midijobber dürfen dann zwischen 450 Euro und 1.300 Euro (bisher 850 Euro) verdienen und zahlen dabei reduzierte Sozialversicherungsbeiträge.
Arbeitslosen- und Pflegeversicherung
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird dauerhaft auf 2,6 Prozent festgeschrieben. Befristet bis zum 31. Dezember 2022 wird er demgegenüber um 0,1 Prozentpunkte gesenkt, liegt also bis einschließlich 2022 bei 2,5 Prozent.
In der Pflegeversicherung werden die Beiträge um 0,5 Prozent steigen. Hier sind also insgesamt 3,05 Prozent fällig, die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig (also jeweils 1,525 Prozent) getragen werden (Ausnahme Sachsen, hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 Prozent, der Arbeitgeber 1,025 Prozent). Kinderlose Steuerpflichtige ab dem vollendeten 23. Lebensjahr müssen unverändert einen Zuschlag von 0,25 Prozent für die Pflegeversicherung zahlen, den sie allein tragen.
Wer seine Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit verkürzen will, hat ab 2019 das Recht, zu einer Vollzeitstelle zurückzukehren. Diese neue Brückenteilzeit greift für alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen. Dies gilt aber nur in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern. Arbeitgeber mit 45 bis 200 Angestellten müssen diesen Anspruch nur 1 von 15 Mitarbeitern gewähren.
Die Kosten für ein Telefonat innerhalb der Europäischen Union sollen sinken. Nach dem Willen der EU sollen Telefongespräche ab Mai 2019 nicht mehr als 19 Cent pro Minute kosten dürfen. Für SMS an ausländische Nummern sollen maximal 6 Cent fällig werden.
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