Sonderurlaub – wem steht er zu?

eingestellt von Antje Schmitz am 2. Januar 2019

Sonderurlaub – wem steht er zu?


Die Eltern sind überglücklich, denn der Nachwuchs ist gesund auf die Welt gekommen! Wenn es dann noch Sonderurlaub gibt, ist das ein zusätzlicher Grund zur Freude. Erfahren Sie hier, aus welchen Anlässen ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter bezahlt freistellen muss.

Geburt, Umzug oder ein Todesfall – das passiert nicht alle Tage. Dem Arbeitnehmer steht in solchen Fällen Sonderurlaub zu, da er seiner Arbeit nicht normal nachgehen kann. Dabei handelt es sich nicht um eine Gefälligkeit oder eine großzügige Geste des Chefs. Grundlage für die vorübergehende bezahlte Freistellung von der Tätigkeit ist vielmehr § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Da heißt es, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung nicht verliert, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Die Formulierung zeigt, dass der Anspruch auf Sonderurlaub an drei Bedingungen gekoppelt ist:

  • Die Dauer der Verhinderung ist nicht erheblich.
  • Der Grund liegt in der Person des Arbeitnehmers.
  • Die Situation wurde nicht selbst verschuldet.

Nicht erheblich bedeutet, dass maximal fünf Tage zustehen, je nach Fall aber auch nur wenige Stunden.

Wer dringende Erledigungen hat, darf sich aber nicht einfach selbst beurlauben: Den Sonderurlaub muss der Arbeitgeber zuvor ausdrücklich gewähren. Dem Arbeitnehmer muss die Berechtigung für den Sonderurlaub auf Verlangen nachweisen, beispielsweise bei Hochzeit durch ein Schreiben des Standesamts.

Sonderurlaub bei familiären Ereignissen

Herausragende familiäre Ereignisse können einen persönlichen Verhinderungsgrund im Sinne des § 616 BGB darstellen. Zu derartigen familiären Ereignissen zählen zum Beispiel

  • die eigene Hochzeit,
  • die Hochzeit der Kinder sowie der Eltern oder eines Elternteils,
  • die goldene Hochzeit der Eltern,
  • die Geburt eines Kindes durch die Ehefrau oder durch die in häuslicher Gemeinschaft lebende Partnerin,
  • religiöse Feste wie Erstkommunion oder Konfirmation,
  • Begräbnisse im engen Familienkreis (Eltern, Kinder, Geschwister) oder von im Haushalt lebenden Angehörigen,
  • persönliche Unglücksfälle wie Wohnungsbrand oder Einbruch.

Sonderurlaub bei Umzug

Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht nur, wenn der Umzug objektiv notwendig war und es dem Beschäftigten nicht zuzumuten war, ihn in der Freizeit durchzuführen. Das kann der Fall sein, wenn der Umzug aufgrund betrieblicher Gründe vom Arbeitgeber veranlasst wurde.

Welche Rolle spielt der Tarifvertrag?

Arbeitet man bei einem Unternehmen, für das ein Tarifvertrag gilt, so ist der Sonderurlaub meist dort geregelt. Häufig gibt es dann mehr Tage für einzelne Ereignisse als im Gesetz geregelt ist. Möglicherweise gewährt eine Betriebsvereinbarung weitere Tage. Auskunft geben Personalabteilung oder Betriebsrat.