Flüchtlinge beschäftigen: Das müssen Sie wissen

Wenn Sie Flüchtlinge einstellen möchten, müssen Sie wissen, was es mit Aufenthaltsstatus und Beschäftigungserlaubnis auf sich hat.

Viele geflüchtete Menschen bringen Qualifikationen und berufliche Kenntnisse aus ihrer Heimat mit, die auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nachgefragt werden Viele sind zudem motiviert, hier zu arbeiten oder eine Ausbildung zu beginnen. Wenn Sie das Potenzial der Flüchtlinge für Ihren Betrieb nutzen möchten, müssen Sie jedoch ein paar Dinge beachten.

Der Aufenthaltsstatus

Klären Sie zunächst den Aufenthaltsstatus des geflüchteten Menschen. Er findet sich in seinem Ausweis. Zu unterscheiden sind drei Fälle:

  • Aufenthaltsgestattung: Das Asylverfahren läuft, die Entscheidung ist noch offen. Es ist die Erlaubnis der örtlichen Ausländerbehörde für eine Beschäftigung erforderlich. Diese wendet sich wegen der grundsätzlich erforderlichen Zustimmung an die Bundesagentur für Arbeit.
  • Duldung: Im Regelfall wurde das Asylverfahren mit negativer Entscheidung abgeschlossen. Der geflüchtete Mensch wird jedoch nicht abgeschoben, etwa aus humanitären Gründen. Es sind ebenfalls die Erlaubnis der Ausländerbehörde und grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
  • Aufenthaltserlaubnis: Das Asylverfahren ist mit positiver Entscheidung abgeschlossen. Personen mit Flüchtlingsschutz, also anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, Asylberechtigte sowie subsidiär Schutzberechtigte können Sie sofort einstellen. Diese Personen dürfen grundsätzlich uneingeschränkt eine Beschäftigung aufnehmen.

Die Beschäftigungserlaubnis

Der Ausweis enthält weiterhin einen Hinweis zur Beschäftigungserlaubnis. In den folgenden Fällen dürfen Geflüchtete nicht arbeiten:

  1. während der Wartefrist: grundsätzlich drei Monate ab Ausstellung des Auskunftsnachweises, dem Stellen des Asylantrags oder der Erteilung der Duldung.
  2. während sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das sind höchstens sechs Monate.
  3. wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland stammen und ihr nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Als sichere Herkunftsstaaten gelten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.
  4. wenn sie im Besitz einer Duldung sind und die Ausländerbehörde ein Beschäftigungsverbot erlassen hat – zum Beispiel wegen ungeklärter Identität.

Die Vorrangprüfung

Der Eintrag „Beschäftigung nicht gestattet“ bedeutet nicht unbedingt ein Verbot von Praktikum, Ausbildung oder Arbeit. Vorausgesetzt, die Identität des geflüchteten Menschen ist geklärt und er arbeitet bei der Beschaffung erforderlicher Dokumente mit, können Sie bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

Bei der Beschäftigung von Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung galt lange Zeit in 23 der 156 Bezirke der Bundesagentur für Arbeit die Vorrangprüfung. Dann musste die Behörde in diesen Regionen prüfen, ob es für die Stelle einen geeigneten Bevorrechtigten gibt. Traf dies zu, verweigerte die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Einstellung. Am 26. Juni 2019 hat das Bundeskabinett die dauerhafte und bundesweit einheitliche Abschaffung der Vorrangprüfung für die genannten Personenkreise beschlossen.

Ein Praktikum geht immer

Ein Praktikum ist auch bei geflüchteten Menschen ein bewährtes Mittel, um zu erkennen, ob ein potenzieller Mitarbeiter ins Unternehmen passt. Dabei wird der Begriff Praktikum für eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten mit sehr unterschiedlicher Zielrichtung verwendet. Für die Beurteilung, ob die Erlaubnis der Ausländerbehörde notwendig ist, kommt es nicht darauf an, wie die Tätigkeit bezeichnet wird. Vielmehr ist entscheidend, wie die Tätigkeit konkret ausgestaltet ist. Viele Praktika sind mit einem Mindestmaß an Eingliederung in den Betriebsablauf verbunden. Insofern handelt es sich bei Praktikumsverhältnissen grundsätzlich um Beschäftigungsverhältnisse, für die eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich ist.

Für manche Praktika brauchen Sie keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Das ist zum Beispiel bei mindestlohnfreien Praktika zur Berufsorientierung, die maximal drei Monate dauern, der Fall. Für Pflichtpraktika in Zusammenhang mit einer schulischen oder universitären Ausbildung ist auch bei längerer Dauer keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Weiterführende Informationen

Eine praktische Tabelle finden Sie auf der Website von KOFA, dem Kompetenzzentrum für Fachkräftesicherung für kleine und mittlere Unternehmen. Die Übersicht „Beschäftigung von geflüchteten Menschen“ ist danach gegliedert, welche Art von Stelle Sie besetzen möchten. In den Spalten daneben lesen Sie, wen Sie einstellen können und was Sie dabei beachten müssen.