Wann der Patient seine Akte einsehen darf

Patienten haben ein Recht auf Einsichtnahme in ihre Patientenakte, und zwar in die Originalakte. Das ist in Paragraf 630 g BGB geregelt. Der Patient muss wissen, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie die Prognose gesehen wird.

Der Arzt darf die Einsichtnahme nur dann verweigern, wenn erhebliche therapeutische Gründe dagegensprechen. Unter Umständen ist der Arzt dann sogar verpflichtet, die Einsichtnahme in die Patientenakte zu verweigern. Der Patient muss vor Informationen geschützt werden, die ihm schaden könnten. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die uneingeschränkte Einsichtnahme in die ärztliche Dokumentation mit der Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung oder Selbstschädigung des Patienten verbunden wäre.

Verweigerung nur mit klarer Begründung

Wenn der Arzt die Einsichtnahme verweigert, muss er allerdings konkrete und substanziierte Anhaltspunkte hierzu vorbringen. Wenn der Gesundheitszustand des Patienten hingegen stabil ist, darf der Arzt die Einsichtnahme in die Dokumentation nicht verweigern. Der Patient hat das Recht, eigenverantwortlich über die Frage zu entscheiden, wie viel er wissen will.

Die Einsichtnahme muss an dem Ort passieren, an dem sich die Unterlagen befinden. Lediglich wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Patient die Einsichtnahme an einem anderen Ort fordern. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Patient schwer erkrankt ist und nicht mehr reisen kann.

Nach Paragraf 630 g Absatz 2 BGB hat der Patient zudem das Recht, Abschriften von der Patientenakte zu verlangen. Abschriften können von einem Text, von elektronischen Dokumenten oder auch in Form von Dateien in elektronischer Form angefertigt werden. Die Kosten für die Abschriften oder Kopien hat nach Paragraf 811 der Patient zu tragen.

Die Rechte von Angehörigen und Erben

Nicht nur der Patient selbst kann die Daten einsehen, auch Angehörige und Erben haben ein Einsichtsrecht in die Patientenakte – das regelt Paragraf 630 g BGB. Erben müssen vermögensrechtliche Interessen geltend machen. Hinsichtlich der Geltendmachung immaterieller Interessen haben die nächsten Angehörigen des Patienten, zum Beispiel der Ehegatte, die Kinder, die Eltern oder Geschwister. Angehörige und Erben haben allerdings nur dann ein Einsichtsrecht, wenn der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten der Einsichtnahme nicht entgegensteht.