Wann ein Online-Post zur Kündigung führt

Andere beleidigen, das ist in Deutschland verboten. Darum kann auch seinen Job verlieren, wer in den sozialen Medien Gerüchte über den Chef verbreitet oder dort schlecht über ihn redet.

Du darfst in Deutschland sagen, was du möchtest. Du kannst sogar die Bundesregierung öffentlich kritisieren. Das regelt Artikel 5 Grundgesetz: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.“ Und weiter: „Eine Zensur findet nicht statt.“ Diese Meinungsfreiheit darf aber nicht so weit gehen, dass andere dadurch geschädigt werden. Darum lautet der zweite Absatz: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ Das bedeutet: Du darfst trotz Meinungsfreiheit einen anderen nicht beleidigen oder Gerüchte über ihn verbreiten. Genau das passiert aber – täglich, und zwar in den sozialen Medien.

Beleidigung des Chefs in sozialen Medien

Wer dort über seinen Arbeitgeber sagt, er sei ein Menschenschinder oder Ausbeuter, muss damit rechnen, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. So urteilte zumindest schon 2012 das Landesarbeitsgericht Hamm (Az: 3 Sa 644/12). Allerdings gab es diese Diskussion auch schon lange vor den sozialen Medien: 1977 zum Beispiel urteilte der Bundesgerichtshof, dass das Wort „Halsabschneider“ für den Chef in einer Gewerkschaftszeitung eine Beleidigung sei.

Gleichzeitig muss aber eine Beleidigung nicht zwingend zur Kündigung führen. So hat das Arbeitsgericht in Kassel 2013 einen Post in einer Facebook-Gruppe zwar durchaus als Beleidigung eingestuft – doch weil der Arbeitnehmer schon seit 28 Jahren in der gleichen Firma arbeitete, sich bis zu diesem Zeitpunkt nichts hatte zuschulden kommen lassen und überdies schwerbehindert war, durfte er nicht entlassen werden (Az: 2 Ca 249/12). Es kommt also immer auf den Einzelfall an.

Vorsicht auch in geschlossenen Gruppen

Wer übrigens denkt, in einer geschlossenen Gruppe bei Facebook, Instagram, WhatsApp oder auch in einem Zweier-Chat dürfe man andere beleidigen oder Lügen verbreiten, der sollte sich genau anschauen, mit wem er dort kommuniziert: In Baden-Württemberg hatte eine Angestellte gehört, dass der Vater des Chefs ein verurteilter Vergewaltiger sei. Das schrieb sie auf WhatsApp einer Kollegin, die ihren Vorgesetzten informierte. Die Angestellte wurde wegen übler Nachrede fristlos entlassen, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab dem Arbeitgeber 2019 recht (Az. 17 Sa 52/18).

Worauf du achten solltest:

  • Wenn du über deinen Chef schimpfen willst, dann mach das mündlich und nur bei deinen besten Freunden. Im Nachhinein zu beweisen, was du gesagt hast, dürfte schwierig werden. Bei einem Post ist das anders. Was bei Facebook oder Instagram steht, kann schnell mit einem Screenshot dokumentiert werden.
  • Du bist wütend? Dann schlaf einmal darüber, bevor du deine Wut über die sozialen Kanäle in die Welt hinausposaunst.
  • Schau dir deine Einstellungen bei Facebook und Instagram genau an. Du kannst sie so einstellen, dass nicht jeder sehen kann, was du dort schreibst. Sei aber auch mit eingeschränkten Leserechten vorsichtig: Man vergisst schnell, wer alles mitliest.
  • Dir ist beim Lesen dieses Textes ein Post eingefallen, der vielleicht Ärger machen könnte? Lösche ihn besser gleich.
  • Von Social-Media-Experten hört man immer wieder einen Tipp: Poste nur das, was du auch auf einem Plakat mit deinem Gesicht daneben veröffentlichen würdest.