Steuern, Löhne & Co: Das ändert sich für Unternehmer 2020

Zu Beginn des Jahres 2020 ändern sich für Unternehmen verschiedene Vorschriften. Wir informieren Sie hier über die wichtigsten Neuerungen. Da zum Veröffentlichungstermin dieses Artikels noch nicht alle Gesetze verabschiedet waren, kann es zu Abweichungen kommen.

Sozialversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt auf monatlich 6900 Euro in den westlichen Bundesländern und 6450 Euro im Osten. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt sie auf 4687,50 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze wird auf 5212,50 Euro angehoben. Erst wer mehr verdient, kann die gesetzliche Krankenkasse verlassen und darf komplett in die Privatversicherung wechseln. Übersehen Arbeitgeber den Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen, werden für besserverdienende Beschäftigte zu geringe Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Dadurch kann es spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung zu erheblichen Nachzahlungen kommen. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt um 0,1 Prozentpunkt auf 2,4 Prozent.

Weniger Bürokratie im Unternehmen

Bürokratie: Das dritte Bürokratieentlastungsgesetz ist verabschiedet. Es bringt unter anderem folgende Neuerungen:

  • Bei Teilzeitkräften und geringfügig Beschäftigten kann die Lohnsteuer auf 25 Prozent pauschal festgesetzt werden, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn pro Arbeitstag 120 Euro nicht übersteigt – bislang sind es 72 Euro.
  • Der Freibetrag für die betriebliche Gesundheitsförderung steigt von bisher 500 Euro auf 600 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr.
  • Steuerpflichtige Beiträge zur Gruppenunfallversicherung können pauschal versteuert werden, wenn der durchschnittliche Beitragsaufwand je Mitarbeiter 100 Euro ohne Versicherungssteuer nicht übersteigt. Bislang sind es 62 Euro.

Elektrofahrzeuge: Bei einem neuen Elektrolieferfahrzeug mit Erstzulassung 2020 winkt neben der normalen Abschreibung eine 50-prozentige Sonderabschreibung. Die Regelung gilt bis zu einer Gesamtmasse des Fahrzeugs von maximal 7,5 Tonnen. Die Privatnutzung eines Elektrofirmenwagens wird steuerlich noch stärker gefördert als bisher: Danach müssen Angestellte den geldwerten Vorteil, der ihnen durch die private Nutzung eines elektrischen Dienstfahrzeugs entsteht, nur noch mit 0,25 Prozent statt wie bisher 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern.

Höhere Mindestgehälter

Mindestlohn: 2020 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 9,35 Euro je Arbeitsstunde angehoben.

Berufsbildung: Einem Entwurf des Berufsbildungsgesetzes zufolge soll es eine Mindestvergütung für Auszubildende von 515 Euro monatlich im ersten Lehrjahr geben. Die Regelung gilt nur für neu abgeschlossene Lehrverträge. Außerdem sollen volljährige Auszubildende an Berufsschultagen künftig vom Betrieb freigestellt werden, wenn der Unterricht mindestens 3 Stunden und 45 Minuten dauert. Bislang galt diese Regelung nur für minderjährige Auszubildende. Berufliche Abschlüsse sollen international verständliche Zusatzbezeichnungen erhalten. Der Meister soll den Zusatz „Bachelor Professional“ erhalten, ein Betriebswirt im Handwerk die Bezeichnung „Master Professional“, ein Geselle soll sich „Geprüfter Berufsspezialist“ nennen dürfen.

Jobticket: Auf ein Jobticket, das Mitarbeiter aus dem Gehalt finanzieren, fallen nur noch 25 Prozent Steuern an. Es bleibt sozialversicherungsfrei. Arbeitnehmer können trotzdem die 30 Cent Entfernungspauschale für den Arbeitsweg absetzen. Zahlt ein Arbeitgeber das Jobticket zusätzlich zum Gehalt, ist es nach wie vor steuerfrei.

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