Im Ausland arbeiten, zu Hause Rente erhalten

Wer eine Zeit lang im Ausland arbeiten möchte, stellt sich vielleicht die Frage: Welche Auswirkung hat dies auf meine Altersvorsorge? So fordern Sie Rentenansprüche aus dem Ausland ein.

Heutzutage ist es keine Seltenheit mehr, dass ein Arbeitgeber Mitarbeiter für eine gewisse Zeit – vielleicht sogar unbefristet – ins Ausland entsendet oder man sich selbst für das Auswandern entscheidet. An was viele zu diesem Zeitpunkt noch nicht denken: Mit einem Auslandsjob erwerben sie oft auch Rentenansprüche im Ausland.

Vorteil in weiten Teilen Europas

Einfach haben es Mitarbeiter, die der Arbeitgeber in ein EU-Land oder in einen der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz – entsendet. Hier sorgt das europäische Gemeinschaftsrecht dafür, dass das Arbeiten im Ausland nicht zu Nachteilen bei der Rente und anderen Sozialversicherungen führt. Bei einer befristeten Entsendung innerhalb der EU oder des EWR unterliegt man vollumfänglich den deutschen Rechtsvorschriften. Der deutsche Arbeitgeber zahlt in diesem Fall weiter in die Rentenversicherung ein.

Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten darf die Entsendung allerdings 24 Monate nicht überschreiten. Das wäre nur über eine Ausnahmevereinbarung möglich. Das gleiche gilt auch für 20 weitere Staaten von Albanien bis zu den Vereinigten Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Welche das sind, können Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung nachlesen.

Für einen Rentenanspruch müssen bestimmte Mindestversicherungszeiten erfüllt sein, die durch eine zwischenstaatliche Zusammenrechnung erreicht werden können. Versicherungszeiten aus allen europäischen Ländern werden addiert. Doppelt belegte Zeiträume zählen allerdings nur einmal. Auch bei zahlreichen weiteren Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, gibt es eine meist bilaterale Zusammenrechnung. Später gibt es dann eine deutsche Rentenzahlung und eine des Landes, in dem Sie gearbeitet haben. Es ist also möglich, mehrere Teilrenten aus unterschiedlichen Ländern zu erhalten.

Doppelversicherung ist möglich

Im sogenannten vertragslosen Ausland kann eine Doppelversicherung entstehen, weil bei Staaten außerhalb Europas ohne Sozialversicherungsabkommen zusätzlich zur deutschen Versicherungspflicht eine Beitragspflicht im Gastland entstehen kann. Wer in einem Land außerhalb von EU und EWR arbeitet, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, und dennoch keine Nachteile bei seiner deutschen Rente haben möchte, sollte beachten: Sofern die Regelungen zur Entsendung nicht greifen, kann der inländische Arbeitgeber beim deutschen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen und die entsprechenden Beiträge abführen.

Sofern keine Versicherungspflicht in Deutschland besteht, ist eine freiwillige Versicherung auch aus dem Ausland grundsätzlich immer möglich. Allerdings können Beiträge für das laufende Kalenderjahr jeweils nur bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden. Die freiwilligen Beiträge erhöhen unter anderem die Mindestversicherungszeit für eine deutsche Rente und deren Höhe.

So kommt man an die Rente

Doch wie macht der Beschäftigte seinen ausländischen Rentenanspruch geltend? Liegt sein Wohnsitz in Deutschland, stellt er seinen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie leitet ihn innerhalb von EU und EWR beziehungsweise an den Abkommensstaat weiter. Jeder Versicherungsträger prüft den Rentenanspruch dann nach seinen eigenen Regelungen. Der Rentenbeginn der ausländischen Rente kann von der der deutschen abweichen.

Wohnt man in einem Land, das dem Europarecht unterliegt oder mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, reicht die Antragstellung bei der dortigen Rentenversicherung aus. Dabei sind alle Versicherungs- und gegebenenfalls Wohnzeiten in den jeweiligen Ländern anzugeben. In allen anderen Fällen muss man zusätzlich tätig werden und die Rente beim Rentenversicherungsträger im jeweiligen Land beantragen.

Bei Fragen zur Versicherungspflicht und Entsendung hilft bei gesetzlich Krankenversicherten die für den Beitragseinzug zuständige Krankenkasse, bei Privatversicherten der jeweilige Rentenversicherungsträger. Fragen zu den oft sehr komplexen Abkommensregelungen beantwortet die Deutsche Rentenversicherung unter Telefon 0800 10004800 oder in den Beratungsstellen. Mehr Infos finden sich auf der Website der Deutschen Rentenversicherung. Für jedes Land gibt es dort außerdem eine Verbindungsstelle.