Wie Sie den digitalen Nachlass vorausschauend regeln

Instagram, Ebay, das Online-Bankkonto – der Alltag spielt sich digital ab. Im Fall einer schweren Krankheit oder falls jemand stirbt, kann es für die Angehörigen fast ein Kampf werden, die Onlineangelegenheiten zu regeln. Darum sollte man es ihnen so leicht wie möglich machen.

Das hat lange gedauert: 2012 starb ein Mädchen bei einem Unfall. Die Eltern wollten Zugriff auf ihr Facebook-Konto, um möglicherweise dort die näheren Umstände klären zu können. Doch jemand anders war schneller gewesen, hatte die Plattform über den Tod des Teenagers informiert, und ihr Konto in einen sogenannten Gedenkzustand versetzen lassen.

Facebook verweigerte den Eltern den Zugriff. Diese klagten, und 2018 gab ihnen der Bundesgerichtshof Recht (AZ. III ZR 183/17). In der Begründung hieß es, dass sie schließlich auch Tagebücher und Briefe des Mädchens erbten, es also für Nachrichten und Posts, die digital getauscht worden, seien keine Ausnahme gebe. Trotz des Urteils gab Facebook den Eltern keinen Zugang zum Konto. Stattdessen schickte das Unternehmen alle je geposteten Inhalte der Tochter als PDF auf einem USB-Stick. Im September 2020 bekamen die Eltern erneut vor dem Bundesgerichtshof Recht: Das PDF sei nicht ausreichend, hieß es dort. Facebook müsse den Eltern Zugang zum Profil der verstorbenen Tochter einräumen (Az. III ZB30/20).

Zugangsdaten einer Vertrauensperson hinterlegen

Wer nicht möchte, dass die Angehörigen in der Zukunft einen so langen und beschwerlichen Weg gehen müssen, um den digitalen Nachlass zu regeln, der sollte vorsorgen. Vor allem in Hinblick darauf, dass es im Internet in der Regel um deutlich mehr geht als nur um Posts oder ausgetauschte Nachrichten: Bei Amazon oder Ebay geht es eben um Geld. Ein Beispiel: Wer gerade noch ein neues Handy im Web bestellt oder alte Tassen und Teller im Netz verkauft hat, muss dafür bezahlen beziehungsweise die Ware verschicken. Das gilt selbst dann, wenn der Betreffende plötzlich im Krankenhaus, vielleicht sogar auf der Intensivstation liegt.

Darum sollte man sich überlegen, wem man so sehr vertraut, dass er Zugang zu den E-Mails bekommen kann. Denn noch lassen sich sehr viele Dinge regeln, wenn man das Mailkonto im Blick hat: Dort kommen Bestell- und Versandbestätigungen an, Buchungen für Hotels oder Restaurantreservierungen, Abrechnungen des Telekommunikations- oder Stromunternehmens oder auch Erinnerungen an Arzttermine.

Mit dem Zugang zum E-Mail-Konto kann man also auf viele Alltagsgeschäfte schnell reagieren. Außerdem lassen sich über das E-Mail-Konto oft Passwörter für andere Anwendungen zurücksetzen: Klickt man auf der entsprechenden Internetseite auf „Passwort vergessen?“, wird häufig ein Link zum Zurücksetzen der Zugangsdaten an die hinterlegte Mailadresse geschickt.

Wer seine Passwörter auf dem Computer, Tablet, Smartphone oder Laptop speichert, aber den Zugriff auf das Gerät oder einen Passwortmanager mit einer Sicherheitssperre versehen hat, sollte einer vertrauenswürdigen Person verraten, wie diese Sperren aufgehoben werden. Natürlich kann man auch einfach eine Liste mit dem jeweiligen Zugangsnamen und dem entsprechenden Passwort anlegen. Diese Liste sollte dann aber geschützt gespeichert werden: beispielsweise auf einem USB-Stick mit Passwort. In diesem Fall muss man natürlich das Passwort für den USB-Stick weitergeben.

Kontakt zur Plattform

Wenn keine Zugangsdaten hinterlegt sind, und man die Profile bei Xing oder LinkedIn, bei Instagram, Facebook oder Tiktok löschen möchte, muss man Kontakt zu den Plattformen aufnehmen. Häufig wird dann eine Kopie der Sterbeurkunde verlangt, unter Umständen muss man sogar beweisen, dass man der Erbe ist. Dass es dabei immer wieder Probleme gibt, zeigt das Facebook-Urteil des Bundesgerichtshofs.

Geht es um die Weitergabe von Zugangsdaten für Internetkonten gibt es allerdings eine Ausnahme: das Bankkonto. Benutzername und Passwort dafür sollte man nie irgendwo hinterlegen. Stattdessen erteilt man eine Konto-Vollmacht. Die Sparkassen haben dafür eigene Vordrucke. So können Bevollmächtigte oder Hinterbliebene jederzeit die Geldgeschäfte des Betroffenen erledigen.

Tipps für den Nachlass auf einen Blick

Fazit: Am besten planen Sie für sich und Ihre Familie rechtzeitig vor, damit es im Todesfall keinen langwierigen Streit um das digitale Erbe gibt. Diese Checkliste kann dabei helfen:

  • Vollstrecker: Die Verbraucherzentrale rät, eine Person Ihres Vertrauens zu Ihrem digitalen Nachlassverwalter zu machen. Sie können ihr eine Vollmacht für Ihren digitalen Nachlass erteilen.
  • Dokumentation: Vorlagen für Vollmachten gibt es kostenlos im Internet. Diese müssen Sie handschriftlich verfassen, mit Datum versehen und unterschreiben. Sie müssen über den Tod hinaus gültig sein.
  • Kennwörter: Im Internet finden Sie Vorlagen für tabellarische Übersichten, in denen Sie Accounts und Zugangsdaten auflisten und vermerken können, was mit den Accounts und deren Inhalten geschehen soll. Halten Sie das Dokument ständig aktuell.
  • Aufbewahrung: Diese Übersicht sollten Sie sicher hinterlegen – etwa auf einem kennwortgeschützten USB-Stick in einem Schließfach oder im elektronischen Schließfach der Sparkasse. Der digitale Nachlassverwalter sollte über den Ort und das Passwort informiert sein.
  • Vorsorgen: Nutzen Sie Optionen wie den Konto-Inaktivitätsmanager von Google, um selbst Ihren Nachlass zu regeln. Kontaktieren Sie die Betreiber von Shopping- und anderen Internetportalen, bei denen Sie registriert sind, und hinterlegen Sie Ihre Wünsche, wie mit Ihren Daten verfahren werden soll.
  • Hardware: Legen Sie fest, was mit Computern, Smartphones und Tablets sowie den dort gespeicherten Daten geschehen soll.