Wann Senioren Steuern zahlen müssen

Mit dem Ruhestand ist das Thema Steuern leider noch nicht ad acta gelegt. Für die Einkünfte von Rentnern interessiert sich das Finanzamt genauso wie für das Gehalt von Berufstätigen. Die wichtigsten Aspekte auf einen Blick.

Eine Steuererklärung wird nötig, sobald Ihre Einkünfte als Rentner über dem Grundfreibetrag liegen. 2021 liegt dieser bei 9744 Euro für Einzelpersonen und 19.488 Euro für gemeinsam veranlagte Ehe- und Lebenspartner. Zu den Einkünften zählen neben der gesetzlichen Rente auch private Renten, Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder Kapitalgewinne. Gut zu wissen: Die Abgabefrist endet grundsätzlich am 31. Juli des folgenden Jahres. Wer sich von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein unterstützen lässt, hat bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres Zeit, seine Erklärung abzugeben.

Auf den Rentenfreibetrag kommt es an

Wie hoch die tatsächlichen Steuern ausfallen, hängt vom individuellen Rentenfreibetrag ab. Der richtet sich danach, in welchem Jahr Ihr Ruhestand beginnt oder begonnen hat. Lag er bis 2005 bei 50 Prozent der gesetzlichen Rente, ist er bis 2020 pro Jahr um 2 Prozentpunkte gesunken. Seither geht er pro Jahr um einen Prozentpunkt zurück. Ab dem Jahr 2040 sind 100 Prozent zu versteuern.

Der Freibetrag wird im ersten Jahr nach Rentenbeginn festgelegt und bleibt dann während Ihres gesamten Ruhestands gültig. Er betrifft jedoch lediglich die gesetzlichen Renten, Einkünfte aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder landwirtschaftlichen Alterskassen sowie die Rürup-Rente. Betriebsrenten etwa aus einer Direktversicherung und Riester-Renten müssen dagegen in der Regel voll versteuert werden.

Werbungskosten sind absetzbar

Aufwendungen zum Erwerb, Erhalt oder zur Sicherung der Renteneinkünfte sind als Werbungskosten steuerlich abziehbar. Dazu zählen zum Beispiel Rentenberatungskosten, Gewerkschaftsbeiträge, Steuerberatungskosten oder Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Werden aktiv keine Aufwendungen erklärt, nimmt das Finanzamt einen Pauschbetrag von 102 Euro jährlich an.

Die Basiskrankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung sind Sonderausgaben, die komplett abzugsfähig sind. Andere Vorsorgeaufwendungen wie eine private Haftpflichtversicherung sind ebenfalls vollständig oder zum Teil abzugsfähig. Auch zu den Sonderausgaben zählen Kirchensteuern, Spenden oder Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Partner.

Arzt- oder Krankenhauskosten, medizinische Hilfsmittel oder Ausgaben für eine Pflegekraft kommen als außergewöhnliche Belastungen zum Tragen. Schließlich lässt sich ein Teil des Lohns für Gärtner, Putzhilfe oder Handwerker von der Steuer abziehen. Sind die Aufwendungen hoch genug, kann eine Steuerzahlung möglicherweise ganz vermieden werden.

Was sonst noch wichtig ist

Der jährliche Rentenanpassungsbetrag wird dem steuerpflichtigen Teil der Rente zugeschlagen. Wer genau wissen möchte, was ihn erwartet, der kann sich von der Deutschen Rentenversicherung informieren lassen. Diese verschickt auf Anfrage eine Rentenbezugsmitteilung über den Anpassungsbetrag, die Jahresbruttorente und die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Es gibt auch Renten, die grundsätzlich steuerfrei sind. Dazu zählen beispielsweise die Grundsicherung im Alter, Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten sowie Wiedergutmachungsrenten. Diese müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden.

Beamtenpensionen werden übrigens voll versteuert. Dabei geben Beamte ihr Altersgeld statt in Anlage R in Anlage N an. Statt eines Rentenfreibetrags räumt der Fiskus einen Versorgungsfreibetrag ein, der ebenfalls vom Eintritt in die Pension abhängt. 2021 liegt er bei 15,2 Prozent, höchstens aber bei 1140 Euro. Auch dieser Freibetrag wird bis 2040 schrittweise auf null herabgesetzt.