Wann du deine Wohnung untervermieten darfst
Semesterferien, Urlaub, ein Auslandssemester – in diesen Zeiträumen bietet es sich an, die eigene Wohnung unterzuvermieten. Der Vorteil: Du hast keine zusätzlichen Kosten, sondern stattdessen eine Einnahme. Allerdings musst du dabei einiges beachten.
Du bist mehrere Wochen oder Monate nicht an deinem Studienort? Die Wohnung willst du aber nicht aufgeben? Dann kannst du sie unter Umständen teilweise vermieten. Dazu brauchst du aber die Genehmigung deines Vermieters. Die gute Nachricht: Der Vermieter kann dir die Zustimmung in der Regel nicht verweigern, wenn du gute Gründe für die teilweise Untervermietung hast. Im Bürokratendeutsch heißt das „berechtigtes Interesse“, und die Regelung dazu steht im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise sein, die Kosten für eine befristete Zeit zu senken. Dann, so hat der Bundesgerichtshof entschieden, kannst du die Wohnung sogar über mehrere Jahre untervermieten. Voraussetzung: Du gibst sie nicht vollständig auf. Stehen also noch deine Möbel in der Wohnung und hast du dir ein Zimmer reserviert, kann dir der Vermieter keinen Stein in den Weg legen. Willst du dagegen die ganze Wohnung untervermieten, kann er es verhindern.
Immer die Zustimmung einholen
Holst du die Zustimmung deines Vermieters vor der Untervermietung nicht ein, kann dir gekündigt werden. Der Vermieter hat zudem einen Anspruch darauf zu wissen, wer in seiner Wohnung wohnt. Darum musst du ihm den Namen, den Geburtstag und -ort des Untermieters sowie seinen Beruf mitteilen.
Ganz wichtig: Du haftest für die Schäden, die durch deinen Untermieter entstehen. Denn er hat mit dir einen Vertrag, nicht mit deinem Vermieter. Lässt er also beispielsweise eine Flasche auf die Fliesen fallen und haben diese anschließend einen Riss, bist du dafür in der Haftung.
Sinnvollerweise schließt du mit deinem Untermieter einen zeitlich befristeten Mietvertrag, in dem ihr Haftungsfragen klärt, aber auch, welche Summe dir der Untermieter wann überweisen muss. Außerdem ist es wichtig, die zeitliche Befristung zu begründen. Sonst wird unter Umständen ein Mietvertrag auf Dauer geschlossen, für den dann die üblichen Kündigungsfristen gelten.
Übers Wochenende an Touristen untervermieten
Anders ist die Situation übrigens, wenn du über Plattformen wie Airbnb deine Wohnung oder ein Zimmer an Touristen vermieten willst: Für diese spezielle und kommerzielle Nutzung der Wohnung benötigst du die ausdrückliche Erlaubnis deines Vermieters. Das heißt: Hast du eine Untervermietungserlaubnis, gilt diese nicht automatisch für die Wohnungsüberlassung an Touristen. Hast du diese nicht, riskierst du nach einer Abmahnung die Kündigung.
Weitere Informationen zum Thema Untermiete findest du bei der Stiftung Warentest. Dort gibt es auch einen Musterbrief, um die Erlaubnis deines Vermieters für die Untervermietung einzuholen.
Wenn du dich nicht mehr über deinen Vermieter ärgern willst, kannst du auch über eine eigene Wohnung nachdenken. Oft sind die monatlichen Raten beim Kauf kaum teurer als die Miete. Sprich deinen Sparkassenberater an, wenn du Fragen zur Finanzierung hast und auf der Suche nach einem Objekt bist.