Recht auf Sonderurlaub

Es gibt Situationen im Leben eines berufstätigen Menschen, die es unmöglich machen, der Arbeit nachzukommen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt, daher gibt es nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anspruch auf sogenannten Sonderurlaub.

 Wenn eine berufstätige Person an ihrer Arbeitsleistung verhindert ist, weil eine in der Person liegende Voraussetzung vorliegt, muss der Arbeitgeber dies akzeptieren und weiterhin den Lohn bezahlen. Beispiele für solche Situationen sind die Geburt eines Kindes oder die Beerdigung eines engen Verwandten. Das gilt z. B. auch, wenn ein Kind, das unter 12 Jahre alt ist, erkrankt ist, betreut werden muss und niemand sonst die Betreuung übernehmen kann sowie ein ärztliches Attest die Krankheit des Kindes bestätigt. Gleiches gilt für besondere Ehrenämter, z. B. wenn jemand als Schöffe bei Gericht tätig ist. Bei anderen wichtigen familiären Ereignissen wie die eigene Hochzeit oder die goldene Hochzeit der Eltern ist dies Ermessenssache und abhängig von den konkreten Einzelfallsituationen.

Problem: Ausschluss im Arbeitsvertrag

Der § 616 BGB ist aber kein zwingendes Recht. Der Arbeitgeber kann seine Anwendung daher vertraglich ausschließen. In diesem Fall gelten statt des Gesetzes die oft deutlich strengeren Vorgaben des Arbeitsvertrags. Es gibt allerdings auch Sonderregelungen zugunsten der Arbeitnehmer, zum Beispiel in vielen Tarifverträgen. Während das BGB keine Angaben zur Dauer des Sonderurlaubs macht, regeln die Tarifverträge nicht nur, welche Anlässe im Rahmen des § 616 BGB relevant sind, sondern auch, wie viele freie Tage ein Arbeitnehmer verlangen kann.

Sonderurlaub zügig anmelden

Bedenken sollten Beschäftigte, dass die Gewährung des Sonderurlaubs nicht automatisch erfolgt. Für reibungslose Abläufe müssen Arbeitnehmer ihrem Chef unverzüglich mitteilen, dass sie wegen eines besonderen Ereignisses nicht arbeiten können, und den Sonderurlaub beantragen. Damit gelten im Wesentlichen dieselben Regeln wie beim klassischen Erholungsurlaub. Gut zu wissen: Der gesetzliche

Anspruch auf Erholungsurlaub besteht in voller Höhe weiter, egal, wie viele Tage Sonderurlaub man beanspruchen kann.