Das sollten GmbH-Gesellschafter über die verdeckte Gewinnausschüttung wissen

Die verdeckte Gewinnausschüttung ist ein höchst streitanfälliges Dauerbrenner-Thema bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Was es damit auf sich hat, erfahren Sie hier.

Ein Großteil der mittelständischen Unternehmen in Deutschland ist in der Rechtsform der GmbH organisiert. Die GmbH ist, wie die AG, eine Kapitalgesellschaft, also eine juristische Person. Als solche ist sie rechtsfähig und kann selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Folglich kann es auch Rechtsbeziehungen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern geben wie zum Beispiel Arbeitsverträge, Mietverträge oder Darlehensverträge.

Kapitalgesellschaften zahlen Körperschaftsteuer

Die GmbH zahlt auf ihr steuerpflichtiges Einkommen Körperschaftsteuer, die GmbH-Gesellschafter zahlen auf die an sie ausgeschütteten Gewinne Einkommensteuer – entweder in der Erhebungsform der Abgeltungsteuer (wenn sie die GmbH-Anteile im Privatvermögen halten) oder in der Erhebungsform der Einkommensteuer auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb (wenn sie die GmbH-Anteile im Betriebsvermögen halten).

Bei der Ermittlung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte kann die Kapitalgesellschaft ihre Betriebsausgaben abziehen. Dem Betriebsausgabenabzug sind allerdings Grenzen gesetzt, um einen Gestaltungsmissbrauch zu verhindern. Eine der praktisch wichtigsten Grenzen ist die sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung.

Unangemessene Vorteile für Gesellschafter werden nicht anerkannt

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem ihrer Gesellschafter oder einer dem Gesellschafter nahestehenden Person im Wege eines nicht äquivalenten Leistungsaustauschs einen Vermögensvorteil außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Das ist zum Beispiel hier der Fall:

  • Ein Gesellschafter, der zugleich als Geschäftsführer bei der GmbH angestellt ist, erhält ein unangemessen hohes Gehalt.
  • Die Tochter eines Gesellschafters, die bei der GmbH als Sachbearbeiterin angestellt ist, erhält ein unangemessen hohes Gehalt.
  • Eine Gesellschafterin erhält von der GmbH ein zinsloses Darlehen für die Sanierung ihres privaten Wohnhauses.
  • Ein Gesellschafter vermietet ihm gehörende Räumlichkeiten zu einem überhöhten Mietpreis an die GmbH.
  • Eine Gesellschafterin erwirbt von der GmbH ein Grundstück zu einem marktunüblich niedrigen Preis.
  • Der Ehemann einer Gesellschafterin verkauft der GmbH ein Kfz zu einem Preis, der weit über dem Zeitwert des Fahrzeuges liegt.
  • Ein guter Freund eines Gesellschafters erhält von der GmbH unberechnete Waren, deren Entnahme als außerordentlicher Aufwand gewinnmindernd gebucht wird.

Von einer „verdeckten“ Gewinnausschüttung spricht man in diesen Fällen, weil die GmbH einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vermögensvorteil verschafft, der nicht im Wege der offenen Gewinnausschüttung – also nicht auf der Grundlage eines Gewinnverteilungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung – zugewendet wird.

Konflikte mit dem Finanzamt sind programmiert

Zur Bestimmung dessen, was „angemessen“ ist, greift die Finanzverwaltung auf den sogenannten Drittvergleich zurück. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird demnach immer dann angenommen, wenn davon auszugehen ist, dass die GmbH den Vorteil einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. Dieser Drittvergleich eröffnet im Einzelfall einen gewissen Spielraum. So kann man trefflich darüber streiten, wie hoch das Gehalt des Geschäftsführers wäre, wenn er nicht zugleich Gesellschafter der GmbH wäre.

Auch die Frage, ob eine Person, die einen Vermögensvorteil von der GmbH erhält, einem Gesellschafter „nahesteht“ führt in der Praxis oft zu Konflikten mit dem Finanzamt. Voraussetzung ist hier nicht, dass eine Ehe oder ein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Eine persönliche Beziehung zwischen dem Gesellschafter und der dritten Person genügt. Je nach Lage des Falles können also auch gute Freunde, enge Bekannte oder langjährige Geschäftspartner hierunter fallen.

Das sind die Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird bei der GmbH steuerlich nicht als vermögensmindernde Betriebsausgabe anerkannt. Der entsprechende Betrag – zum Beispiel der Betrag, um den das Geschäftsführergehalt das Angemessene übersteigt – wird deshalb dem steuerlichen Gewinn der Gesellschaft außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht damit die Bemessungsrundlage der Körperschaftsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Gewerbesteuer.

Bei derjenigen Person, die die verdeckte Gewinnausschüttung erhalten hat, wird sie besteuert wie eine reguläre Gewinnausschüttung, fällt also unter die Kapitalertragsbesteuerung (Abgeltungsteuer) oder unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Hat das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt, müssen alle Gesellschafter der GmbH darüber informiert werden, denn die GmbH kann einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung haben.